Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 44. 553 
. Für Personen, die unter elterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Pflegschaft 
stehen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Vereine ist die Steuererklärung 
von deren Vertretern abzugeben. 
III Für Personen, die durch Abwesenheit oder andere Umstände verhindert sind, die Steuer- 
erklärung selbst abzugeben, kann sie durch Bevollmächtigte abgegeben werden. 
IV Die Erfüllung der Steuererklärungspflicht durch einen von mehreren Vertretern oder 
Bevollmächtigten befreit die übrigen Vertreter oder Bevollmächtigten von dieser Ver- 
pflichtung. 
V Die Staatsregierung kann anordnen, daß Pflichtige, die eine Steuererklärung zur 
Einkommensteuer abzugeben haben, mit dieser ihre Kapitalrentensteuererklärung verbinden; sie 
kann in den Fällen des Art. 4 die Steuererklärung erlassen. 
Art. 12. 
1 Die öffentliche Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung (Art. 11) erläßt 
die Gemeindebehörde unter Vorsetzung einer Frist, die mindestens zwei Wochen zu be- 
tragen hat. 
II Die Steuererklärung ist auf dem vorgeschriebenen Formulare bei der Gemeindebehörde 
schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem 
Wissen und Gewissen gemacht sind. Die schriftliche Steuererklärung darf auch verschlossen 
abgegeben werden; die Gemeindebehörde hat eine verschlossen abgegebene Steuererklärung un- 
eröffnet dem Rentamte vorzulegen, wenn der Name des Erklärenden auf dem Unschlag 
ersichtlich gemacht ist. 
Art. 13. 
! In der Steuererklärung sind insbesondere anzugeben: 
1. der Jahresbetrag der Kapitalrenten, 
2. die Schuldzinsen und Lasten, deren Abzug nach Art. 7 beansprucht wird, 
3. der Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz sowie das Glaubensbekenntnis, ferner die 
Umstände, die für die Umlagenberechtigung der Gemeinden und Ortschaften maß- 
gebend sind. 
II Dem Pflichtigen ist anheimgegeben, Steuerbefreiungs= oder Steuerermäßigungsgründe 
sowie sonstige zur Erläuterung dienliche Bemerkungen anzufügen. 
Art. 14. 
Wird die Steuererklärung innerhalb der festgesetzten Frist nicht abgegeben, so findet, 
unbeschadet der Bestrafung gemäß Art. 21 dieses Gesetzes wegen Hinterziehung Art. 31 
des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.
	        
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