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Art. 15.
Auf die weitere Behandlung der Steuererklärungen durch die Gemeindebehörde und das
Rentamt, dann auf die Vervollständigung der Veranlagungsunterlagen finden die Art. 32 bis
35 des Einkommensteuergesetzes entsprechende Anwendung.
Art. 16.
1 Die Grundlagen für die Berechnung der Steuer sind durch den nach Art. 37 bis 41
des Einkommensteuergesetzes gebildeten Steuerausschuß unter entsprechender Anwendung der
Art. 42 bis 47 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen.
I. Dem Steuerausschuß obliegt insbesondere, über die Steuerpflicht, über die Höhe der
steuerbaren Kapitalrente und über die Anwendung der im Gesetze vorgesehenen Ermäßigungs-
und Befreiungsbestimmungen Beschluß zu fassen.
Art. 17.
1 Nach Feststellung der Veranlagungsgrundlagen wird die Steuer jedes Pflichtigen vom
Rentamte berechnet.
II Im übrigen findet Art. 48 Abs. II bis IV des Einkommensteuergesetzes entsprechende
Anwendung.
V. Rechtsmittel.
Art. 18.
1 Gegen den Beschluß des Steuerausschusses ist Berufung, gegen den Bescheid der Be-
rufungskommission ist Beschwerde zulässig.
II Auf diese Rechtsmittel finden die Art. 49 bis 64 des Einkommensteuergesetzes ent-
sprechende Anwendung.
III Die Rechtsmittel gegen die Kapitalrentensteuerveranlagung können mit den Rechtsmitteln
gegen die Einkommensteuerveranlagung verbunden werden. Im Zweifel wird angenommen,
daß die Einlegung der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerveranlagung bezüglich der
Einkünfte aus Kapitalvermögen sich auch auf die Veranlagung zur Kapitalrentensteuer
erstrecken soll und umgekehrt. Die Rechtsmittelfrist gilt bezüglich der Einkünfte und der
Erträge aus Kapitalvermögen für das Rechtsmittelverfahren bei beiden Steuern als gewahrt,
wenn sie nur bei einer Steuer eingehalten ist.