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1.
In den Bezirksämtern Aibling, Aichach, Bruck, Freising, Ingolstadt, Mühldorf,
München, Rosenheim, Schrobenhausen, Starnberg, Tölz, Traunstein und Wolfratshausen,
dann in den Stadtbezirken Freising, Ingolstadt, Rosenheim und Traunstein muß während
der Monate Oktober, November und Dezember, ferner im Stadtbezirke München während
des ganzen Jahres, jeder Verkäufer und jeder Wiederverkäufer von Tannen-, Fichten- und
Föhren-Büschen und -Gipfeln mit einem von dem Bürgermeister seines Wohn= oder Aufent-
haltsortes ausgestellten Zeugnisse über den rechtmäßigen Erwerb versehen sein. Dieses
Zeugnis, welches Art, Größe und Zahl der Verkaufsgegenstände, sowie Namen und Wohnort
des Verkäufers und den Tag des Erwerbes genau anzugeben hat, ist auf fünf Tage gültig
und bei dem Verkaufe, sofern derselbe innerhalb der genannten Bezirke erfolgt, an die Orts-
polizeibehörde des Verkaufsortes abzuliefern.
2.
Wer innerhalb der genannten Bezirke während der bezeichneten Zeit Tannen-, Fichten-
und Föhren-Büsche und -Gipfel ohne das in Ziffer 1 vorgeschriebene Zeugnis oder mit einem
durch Zeitablauf wirkungslos gewordenen Zeugnisse verkauft oder zum Verkaufe anbietet, ist
von dem Amtsgerichte zu einer Geldstrafe von einer Mark achtzig Pfennig bis neun Mark
zu verurteilen, vorbehaltlich der weiteren Bestrafung wegen Forstfrevels, wenn sich ergibt,
daß die verkauften oder feilgebotenen Walderzeugnisse gefrevelt wurden.
Die bezeichneten Walderzeugnisse selbst sind bis auf weitere Verfügung des Amts-
gerichtes mit vorsorglichem Beschlage zu belegen und von dem dem Betretungsorte zunächst
wohnenden Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen.
Hiebei finden die allgemeinen Bestimmungen über Forstpolizeiübertretungen und Forst-
frevel (Abteilung IV des angeführten Gesetzes) Anwendung.
3.
Bürgermeister oder deren Stellvertreter, welche bei Ausstellung des in Ziffer 1 bezeichneten
Zeugnisses nicht mit der notwendigen Vorsicht verfahren, sind auf dem Disziplinarwege zu
verfolgen und können mit einer Geldstrafe bis zu fünfundvierzig Mark belegt werden.
4.
Die K. Regierung von Oberbayern, Kammern des Innern und der Forsten, hat die
zum Vollzuge dieser Unserer Verordnung weiter veranlaßten Anordnungen zu treffen.