Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 45. 561 
IV. Schweine: 
a) Fettschweine über 150 kg (3 Ztr.) Lebendgewicht; 
b) vollfleischige Schweine von 120—150 kg (240—300 Pfund) Lebendgewicht; 
I) vollfleiscige Schweine von 100 —120 kg (200—240 Pfund) Lebendgewicht; 
d) vollfleischige Schweine von 80—100 kg (160—200 Pfund) Lebendgewicht; 
e) vollfleischige Schweine unter 80 kg (160 Pfund) Lebendgewicht; 
1) Sauen; 
8) Bratenschweine in München. 
2. I1 Für sämtliche Schlachtwertklassen sind Preise nach Lebendgewicht festzustellen. 
II Daneben können auch Preise für Schlachtgewicht festgestellt werden. Dem Begriffe des 
Schlachtgewichts sind die in der Beilage I enthaltenen Bestimmungen über das Schlachten 
und die Ermittlung des Schlachtgewichts bei den einzelnen Schlachttiergattungen zu Grunde 
zu legen. 
III Bei Tieren, die im geschlachteten Zustande auf den Schlachtviehmarkt gebracht werden, 
wird der Schlachtgewichtspreis festgestellt. 
IV]Dem Marktunternehmer bleibt es überlassen vorzuschreiben, daß bei Großvieh im 
Falle der Notierung nach Schlachtgewicht mit oder ohne Nierenfett notiert wird. Die Art 
der Notierung ist hierbei anzugeben. 
3. 1 Die Feststellung der Preise erfolgt durch Notierungskommissionen und zwar kann 
für jede Tiergattung eine besondere Kommission bestimmt werden. 
II Die Bildung der Notierungskommissionen wird den Stadtverwaltungen mit der Maß- 
gabe überlassen, daß den Kommissionen Vertreter der Ortspolizeibehörde, der Landwirtschaft, 
des Metzgergewerbes und des Viehhandels angehören sollen. 
4. I Über jeden während der Marktstunden auf dem Schlachtviehhof abgeschlossenen 
Verkauf eines Tieres ist von dem Verkäufer ein Verkaufsschein (Beilage II) auszufertigen. 
II Sind mehrere Tiere derselben Gattung zu einem Einheitspreis an denselben Käufer 
verkauft, so genügt die Ausstellung eines Verkaufsscheines. Als Preis ist der Preis an- 
zugeben, der zwischen den Parteien vereinbart ist. Wenn nach dem Stück gehandelt wurde, 
ist der Stückpreis, wenn nach Gewicht gehandelt wurde, der für die zu Grunde gelegte 
Gewichtseinheit vereinbarte Preis anzugeben. Der Preis ist stets in Zahlen anzugeben. 
III Der Verkäufer hat auf Verlangen des Käufers diesem eine Abschrift des Verkaufs- 
scheines auszuhändigen. Urschrift und Abschrift sind nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes stempelfrei. 
5. 1Die Verkaufsscheine sind während der Marktstunden aufzubewahren. Den Mit- 
gliedern der zuständigen Notierungskommission ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Ist 
dem Käufer eine Abschrift des Verkaufsscheines nicht ausgehändigt, so ist er verpflichtet, den 
Mitgliedern der Kommission den Verkäufer namhaft zu machen.
	        
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