Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 45. 563 
III Die Notierungskommissionen haben einen amtlichen Marktbericht aufzustellen. Der 
Bericht hat zu enthalten: 
1. die festgestellten Preise, 
2. Angaben über die Beschickung des Marktes, 
3. eine allgemeine Beurteilung des Marktverlaufs. 
Der Bericht ist so frühzeitig fertig zu stellen, daß der Abdruck spätestens in den am 
Tage nach dem Markte erscheinenden Blättern erfolgen kann. 
9. Verboten ist: 
a) in der Umgebung der Städte München, Nürnberg, Fürth, Augsburg und Würzburg 
viehmarktähnliche Veranstaltungen zu treffen, 
b) an dem den Markttagen vorausgehenden und nachfolgenden Tage, sowie am 
Markttage selbst außerhalb des Marktplatzes (Schlachtviehhofes) mit Vieh zu 
handeln (§ 2 des Gesetzes). 
10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Geldstrafe bis zu 1504 
und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen bestraft (8§ 3 des Gesetzes). 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Januar 1911 in Kraft. 
München, den 14. August 1910. 
v. Brettreich.
	        
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