Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 45. 565 
§ 2. 
Die blütigen Stellen der Schnitt= und Stichstellen dürfen entfernt werden; beim Aus- 
stich der Ohren und Augen, bei Entfernung der Zitzen, des Afters und der blutigen Teile 
der Schnitt= und Stichstellen dürfen die benachbarten Teile nicht mitgeschnitten werden. 
8 3. 
Die Gewichtsermittlung hat bei den Rindern in ganzen, halben oder viertel, bei den 
Kälbern und dem Schafvieh in ganzen, bei Schweinen in ganzen oder halben Tieren zu erfolgen. 
§ 4. 
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts bei den Rindern innerhalb zwölf, bei den 
andern Schlachttieren innerhalb drei Stunden nach der Tötung, so ist bei Rindern von jedem 
angefangenen Zentner 1 Pfund, bei Schweinen für je angefangene 50 Pfund ein Pfund 
als Warmgewicht in Abzug zu bringen. 
Auf Stiere und andere Rinder, deren Fleisch zur Wurstfabrikation bestimmt ist, finden 
diese Bestimmungen keine Anwendung. 
  
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