Nr. 46. 579
treten bezüglich der Vorschriften über die Durchführung der Steuerveranlagung, die Miet-
steuerrevision und die Steuerfreijahre der Kleinwohnungsbauten mit der Verkündigung in
Wirksamkeit. Im übrigen treten diese Gesetze am 1. Januar 1912 in Kraft.
II Die Vorschriften im Art. 17 des zuletzt genannten Gesetzes über besondere Freijahre
für Kleinwohnungsbauten erstrecken sich nicht auf solche Gebäude dieser Art, die vor dem
1. Januar 1909 vollendet wurden.
Art. 2.
1 Die Staatsregierung kann in Bezug auf Steuerpflichtige und Steuerquellen, die der
Steuerhoheit mehrerer Staaten unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen über eine von
den gesetzlichen Vorschriften abweichende Veranlagung treffen.
II Die Staatsregierung kann ferner gegen Ausländer nach dem Grundsatze der Gegen-
seitigkeit verfahren.
Art. 3.
1 Durch das jeweilige Finanzgesetz wird festgesetzt, ob die direkten Steuern für die
Finanzperiode mit den veranlagten Beträgen (Normalsteuer) oder mit welchem Hundertsatze
dieser Beträge sie zu erheben sind.
II Dieser Hundertsatz ist für alle Steuergattungen gleichmäßig festzusetzen.
III Für die Umlagenberechnung kommt nur die Normalsteuer in Betracht.
Art. 4.
Wer im ersten Veranlagungsverfahren nach dem Einkommensteuergesetze, dem Gewerb-
steuergesetz und dem Kapitalrentensteuergesetze freiwillig Einkünfte oder Erträge angibt,
die vor dem 1. Jannar 1912 nicht besteuert waren, obwohl sie steuerbar gewesen wären,
hat wegen unterbliebener, unrichtiger oder unvollständiger Angaben Steuernachholungen oder
Bestrafungen nicht zu gewärtigen.
Art. 5.
Am 1. Januar 1912 treten außer Wirksamkeit:
1. die Gesetze über die Gewerbsteuer, die Kapitalrentensteuer und die Einkommen-
steuer vom 9. Juni 1899 nebst dem Art. I der Königlichen Deklaration vom
21. April 1884 betreffend einige Anderungen an den Gesetzen über die direkten
Steuern und der Königlichen Deklaration vom 28. Juli 1902, die Einkommen-
steuer betreffend, jedoch vorbehaltlich der fortdauernden Anwendung der sachlichen
Vorschriften auf frühere Fälle und vorbehaltlich der Vorschriften im Art. 7 dieses
Gesetzes,
2. die Vorschrift über Kapitalrentensteuerbefreiung im § 21 des Finanzgesetzes vom
26. Mai 1892,