Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 47. 583 
7. aus Grundstücken, die unmittelbar zu Zwecken der öffentlichen Wohltätigkeit oder 
der öffentlichen Gesundheitspflege unter Ausschluß von Erwerbs= oder Sports- 
zwecken dienen, 
8. aus öffentlichen Museen und öffentlichen Monumenten. 
Art. 5. 
Die Gemeindeumlagenfreiheit (Art. 3, 4) beginnt und endet mit dem Anfange des 
Kalendervierteljahrs nach dem Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten oder weg- 
gefallen sind. 
Art. 6. 
Unterliegt ein Kapitalertrag oder ein Einkommen nach Art. 2, 3, 5 nur teilweise 
der Gemeindeumlagenpflicht, so kommt für die Umlagenbemessung die veranlagte Steuer mit 
dem Teilbetrag in Ansatz, der dem Verhältnisse des umlagenpflichtigen Ertrags= oder Ein- 
kommensteils zu dem steuerbaren Gesamtertrag oder zu dem Gesamt-Reineinkommen 
entspricht. 
Art. 7. 
1 Die Staatsregierung kann in Bezug auf Gemeindeumlagenpflichtige, die auch dem 
Steuerrechte nichtbayerischer Gemeinden unterliegen, Vereinbarungen und Verfügungen treffen, 
die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen. 
Il Zur Gewährung einer Umlagenminderung oder einer Umlagenbefreiung sind in Fällen 
solcher Art auch die Gemeinden berechtigt. 
ull Die Staatsregierung kann ferner über die Gemeindeumlagenpflicht von Personen, die 
zu einem anderen Staate in Beziehung stehen, nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit An- 
ordnungen treffen, die von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichen. 
Art. 8. 
Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz und Gewerbe-in Lezug auf 
betrieb im Umherziehen ist die Gemeinde des Ortes der Steuerveranlagung. 
1037 
und Gewerbe-
	        
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