Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Umlagen- Art. 9. 
verechtigung Z ç Z 
in Gezug auf 1 Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus stehendem Gewerbebetrieb ist die Ge- 
—— meinde, in der eine Betriebsstätte zur Ausübung des stehenden Gewerbes unterhalten wird. 
Gewerbe- II Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, 
betriebe. die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient. Außer dem Hauptsitz eines 
Betriebs gelten hiernach als Betriebsstätten: 
Zweigniederlassungen, 
Fabrikationsstätten, Ein= und Verkaufsstellen, 
Niederlagen, 
Kontore 
und sonstige zur Ausübung des Gewerbes durch den Unternehmer selbst, dessen 
Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige Vertreter unterhaltene 
Geschäftseinrichtungen. 
Art. 10. 
1 Kommen nach Art. 9 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser Gemeinden 
anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch, daß die Ge- 
werbsteuer (Betriebskapitalsanlage und Ertragsanlage) ausgeschieden wird. 
II Die Ausscheidung geschieht in folgender Weise: 
1. Die Betriebskapitalsanlage wird nach dem Werte der in den einzelnen Gemeinden befind- 
lichen Bestandteile des Betriebskapitals (Gewerbsteuergesetz Art. 8, 9) ausgeschieden. 
2. Die Ausscheidung der Ertragsanlage erfolgt nach den Ertragsteilen (Gewerb- 
steuergesetz Art. 10), die von den einzelnen Gemeinden aus erzielt werden. Ist 
eine verlässige Bemessung der Ertragsanteile unmöglich, so erfolgt die Aus- 
scheidung nach einem geeigneten anderen Maßstabe. 
il Die Ausscheidung der Gewerbsteuer erfolgt veranlaßten Falles auch in Bezug auf 
die ausmärkischen Bezirke. 
Art. 11. 
Der maßgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Umlagenberechtigung (Art. 9, 10) 
ist der 1. Januar, bei späterem Beginne der Umlagenpflicht (Art. 2, 7) der Tag des Be- 
ginns. Nachträgliche Anderungen sind für das Kalenderjahr nicht zu berücksichtigen. 
Art. 12. 
1 Wenn in einer Gemeinde durch dort wohnende Personen, die in einer anderen Ge- 
meinde im Betrieb eines stehenden Gewerbes beschäftigt werden, nachweislich Mehrausgaben 
für Zwecke der öffentlichen Volksschulen, der öffentlichen Armenpflege oder der Polizei er-
	        
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