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wachsen, die im Verhältnisse zu den ohne diese Personen für die gleichen Zwecke notwendigen
Gemeindeausgaben erheblich sind und eine unbillige Mehrbelastung der Umlagenpflichtigen be-
wirken, so ist die Betriebsgemeinde auf Verlangen der Wohngemeinde verpflichtet, dieser einen
angemessenen Zuschuß zu leisten.
II Der Zuschuß besteht in einem entsprechenden Teilbetrage der Gemeindeumlagen, die
von den beteiligten Betrieben an die Betriebsgemeinde aus den Gewerbsteuern zu entrichten
sind. Bei Bemessung des Zuschusses sind außerdem neben der Höhe der Mehrausgaben
auch die der Wohngemeinde nachweislich zugehenden Vorteile, soweit sie in der Steuerkraft zum
Ausdrucke kommen, zu berücksichtigen.
Art. 13.
1 Vermögen sich die beteiligten Gemeinden über den Vollzug der Vorschriften des Art. 12
nicht zu einigen, so tritt auf Antrag schiedsrichterliche Entscheidung ein.
II Die schiedsrichterliche Entscheidung steht in erster Instanz der Kreisregierung, Kammer
des Innern, die der Betriebsgemeinde vorgesetzt ist, in zweiter Instanz dem Verwaltungs-
gerichtshofe zu. «
mDieVorschriftendesArt.45Abf.lbisllldesGesetzesvom8.August1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen, finden entsprechende Anwendung.
Art. 14.
Umlagenberechtigt in Bezug auf die Erträge aus Kapitalvermögen ist
1. gegenüber natürlichen Personen die Gemeinde des Wohnsitzes, in Ermangelung
eines Wohnsitzes in Bayern die Gemeinde des Aufenthalts,
2. gegenüber juristischen Personen und nicht rechtsfähigen Vereinen (Einkommensteuer-
gesetz Art. 1 Abs. I1 Ziff. 4) die Gemeinde des Sitzes,
3. beim Mangel eines Wohnsitzes, Aufenthalts oder Sitzes in Bayern die Gemeinde,
aus welcher der umlagenpflichtige Ertrag bezogen wird.
Art. 15.
1 Im Falle eines mehrfachen Wohnsitzes in Bayern (Art. 14 Ziff. 1) sind sämtliche
Wohnsitzgemeinden anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht
dadurch, daß die Kapitalrentensteuer ausgeschieden wird.
I! Die Ausscheidung geschieht in folgender Weise:
1. Der Gemeinde des Hauptwohnsitzes werden vorweg vier Zehntel der Steuer zu-
gewiesen. Bei mehrfachem Hauptwohnsitze werden diese vier Zehntel auf die
Hauptwohnsitzgemeinden gleichheitlich verteilt.
Amlagen-
berechtigung
in Lezug
auf lopital-
erträge.