586
Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, der für den Umlagenpflichtigen wirt—
schaftlich oder gesellschaftlich von vorwiegender Bedeutung ist.
2. Der Rest der Steuer wird auf sämtliche Wohnsitzgemeinden gleichheitlich verteilt.
Art. 16.
Gegenüber Neuanziehenden entfällt die Umlagenberechtigung (Art. 14, 15), wenn die
Dauer des Aufenthalts den Zeitraum von drei Monaten nicht übersteigt.
Art. 17.
1! Kommen nach Art. 14 Ziff. 3 mehrere Gemeinden in Betracht, so ist jede dieser
Gemeinden anteilsweise umlagenberechtigt. Die Berechnung der Anteile geschieht dadurch,
daß die Kapitalrentensteuer ausgeschieden wird.
II Die Ausscheidung geschieht nach dem Verhältnisse der Ertragsteile, die aus den einzelnen
Gemeinden bezogen werden.
Art. 18.
Der maßgebende Zeitpunkt für die Bemessung der Umlagenberechtigung (Art. 14 bis 17)
ist der 1. Januar, bei späterem Beginne der Umlagenpflicht (Art. 2, 3, 5 bis 7) der Tag
des Beginns. Nachträgliche Anderungen sind für das Kalenderjahr nur dann zu berücksichtigen,
wenn sich andernfalls zufolge des Art. 16 eine umlagenberechtigte Gemeinde überhaupt nicht
bestimmen ließe.
Umlagen- Art. 19.
berechtigung Z„ · , . . ..
in Lezug auf Die Vorschriften der Art. 14 bis 18 finden in Bezug auf die Einkommen entsprechende
Einkommen. Anwendung.
Art. 20.
1 Steht einer anderen als der nach Art. 19 umlagenberechtigten Gemeinde eine Umlagen-
berechtigung in Bezug auf Erträge aus Grundbesitz, Hausbesitz oder stehendem Gewerbebetriebe
des Pflichtigen zu (Art. 8 bis 11), so ist diese Gemeinde auch in Bezug auf das Ein-
kommen anteilsweise umlagenberechtigt. Die Umlagenberechtigung entfällt, wenn die Ertrags-
steuern des Pflichtigen, die auf die andere Gemeinde treffen, insgesamt weniger als 5.4# betragen.
II Die Berechnung des Anteils der Umlagenberechtigung geschieht dadurch, daß die Ein-
kommensteuer ausgeschieden wird.
III! Die Ausscheidung erfolgt nach dem Verhältnisse des Teiles der Reineinkünfte, die aus
der anderen Gemeinde fließen, zu dem Gesamt-Reineinkommen. Soweit dabei ein Gewerbe-
betrieb in Betracht kommt, der sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, finden die Vorschriften
des Art. 10 Abs. II Ziff. 2 entsprechende Anwendung. Soweit die Reineinkünfte aus
Grundvermögen herrühren, das sich auf mehrere Gemeinden erstreckt, erfolgt die Ausscheidung