Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Schluß- Art. 19. 
bestimmun- 
gen. 1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1912 in Kraft. 
  
I Gleichzeitig tritt das Gesetz vom W —0 die Erhebung einer Gebühr für das 
Halten von Hunden betreffend, außer Wirksamkeit. Die Erledigung von Ansprüchen und 
Verbindlichkeiten aus diesem Gesetze, dann die Verfolgung der im Art. 7 Abs. II daselbst 
erwähnten strafbaren Handlungen erfolgt jedoch nach den bisherigen Vorschriften. 
II Am bezeichneten Tage geht in München die Zuständigkeit in Bezug auf Hundepolizei 
und Hundekrankheiten von der Polizeidirektion auf den Magistrat über. 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 14. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von BSayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils Dr. v. Miltne. Dr. v. Wehner. v. Frauendorfer. Dr. v. Pfaff. 
Frhr. v. Vorn. v. Prettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl.: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger.
	        
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