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II. Körung.
Art. 9.
1 Bullen und Eber dürfen zur Paarung nur verwendet werden, soweit sie nach näherer
Vorschrift der Art. 10 bis 12 als zuchttauglich anerkannt (angekört) sind.
I Auf den Probesprung findet die Vorschrift des Abs. I keine Anwendung.
ul In Noffüllen dürfen männliche Zuchttiere, deren Körung beim Vorsitzenden des Köraus-
schusses bereits beantragt ist, bis zur Vornahme der Körung ausnahmsweise zur Paarung
verwendet werden.
IV Nicht angekörte zuchtfähige männliche Tiere dürfen mit zuchtfähigen weiblichen Tieren
der gleichen Gattung nicht gemeinsam geweidet oder auf Tummelplätze gebracht werden.
V Die Körung für eine Züchtervereinigung mit staatlich anerkannter Körordnung kann
durch das Staatsministerium des Innern der Körung nach Abs. I gleichgestellt werden.
Art. 10.
1 Für jeden Bezirk einer Distriktsgemeinde, dann im Bedarfsfalle für die kreisunmittel-
baren Städte wird je ein Körausschuß gebildet.
II Der Körausschuß beschließt nach Stimmenmehrheit.
Art. 11.
1 Die ordentliche Körung (Hauptkörung) findet jährlich einmal durch den Körausschuß statt.
II Außerordentliche Körungen (Nachkörungen) werden nach Bedarf durch den Vorsitzenden
des Körausschusses vorgenommen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden des Köraus-
schusses kann der Besitzer des Zuchttiers den Körausschuß anrufen. ·
Art. 12.
1 Für jedes angekörte männliche Zuchttier wird ein Körschein ausgefertigt.
II Der Körschein hat nur für den darin bezeichneten örtlichen Bezirk, im Falle des Art. 5
Abs. I nur für den Tierbestand des Besitzers und nur bis zur nächstjährigen Hauptkörung
Geltung. Ausnahmsweise darf mit Genehmigung des Vorsitzenden des Körausschusses ein
angekörtes Zuchttier auch zur Bedeckung von weiblichen Tieren eines nicht im Körscheine
bezeichneten Bezirkes oder Bestandes verwendet werden.
II! Der Körschein kann vom Körausschusse zurückgenommen werden, wenn sich das an-
gekörte Tier als zuchtuntauglich erweist.