Nr. 49. 613
Art. 13.
1 Gegen den Ausspruch des Körausschusses steht dem Besitzer des Zuchttiers das Rechts-
mittel der Berufung zu.
II Die Berufung ist innerhalb vierzehntägiger ausschließender Frist bei der Distriktsver-
waltungsbehörde anzubringen. Diese hat unstatthafte oder verspätete Berufungen ohne weiters
abzuweisen.
I! Im übrigen werden die Berufungen vom verstärkten Körausschusse beschieden.
Gegen die Bescheide der Distriktsverwaltungsbehörde (Abs. II) und des verstärkten
Körausschusses (Abs. III) findet eine weitere Berufung nicht statt.
Art. 14.
1 Die Körung sowie alle hierauf bezüglichen Verhandlungen sind gebührenfrei.
u Vorbehaltlich der Vorschriften der Abs. III, IV sind die für die tierärztlichen Mit-
glieder der Körausschüsse erwachsenden Kosten vom Staate, die Kosten für die vom Distriktsrate
zu wählenden Mitglieder von der Distriktsgemeinde zu bestreiten.
n Hat infolge einer Anzeige zur Prüfung der fortdauernden Zuchttauglichkeit eines an-
gekörten männlichen Zuchttiers eine Nachkörung stattgefunden und hat sich dabei die Anzeige
als offenbar unbegründet erwiesen, so fallen die Kosten dem Anzeiger zur Last.
Iv Die Kosten der erneuten Körung im Berufungsverfahren sind, wenn die Berufung
verworfen wird, vom Berufungsführer zu tragen.
Art. 15.
Für Gemeinden, in denen der Rinderzucht oder der Schweinezucht nur eine ganz unter-
geordnete Bedeutung zukommt, kann der Vollzug der Art. 1, 7, 9 von der Regierung,
Kammer des Innern, nachgelassen werden.
Art. 16.
Für Gemeinden, in denen die Ziegenzucht oder die Schafzucht von erheblicher Bedeutung
ist, kann die Geltung dieses Gesetzes von der Regierung, Kammer des Innern, auf die
Haltung und Körung von Ziegenböcken und von Schafböcken erstreckt werden.
Art. 17.
Das Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, die zum Vollzuge dieses Gesetzes
erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
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