Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 50. 617 
u Vor der Entscheidung sind die Beteiligten einzuvernehmen und auf Antrag von dem 
Ergebnisse des Feststellungs- und Schätzungsverfahrens zu verständigen. 
Il! Gegen die Entscheidung der Regierung, Kammer des Innern, über die Voraussetzungen 
des Anspruchs auf Entschädigung ist Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshofe zulässig; die 
Entscheidung der Regierung, Kammer des Innern, über die Höhe der Entschädigung ist 
endgültig. Auf die Beschwerdefrist und das Verfahren in zweiter Instanz finden die Vor- 
schriften des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof vom 8. August 1878 und der 
K. Deklaration vom 15. Juni 1898 Anwendung. 
II. Kosten des Verfahrens. 
Art. 6. Ceisungen 
des Staates. 
Der Staat bestreitet, soweit in den folgenden Artikeln nicht anders bestimmt ist, die 
Kosten der Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßregeln zur Bekämpfung von 
Viehseuchen, die Kosten der im Vollzuge des Viehseuchengesetzes ausgeführten amtstierärzt- 
lichen Dienstverrichtungen sowie die Vergütung, die den nichtamtlichen Mitgliedern des 
Schätzungsausschusses als Ersatz für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen nach Bestimmung 
der Staatsregierung zu gewähren ist. 
Art. 7. Keisiungen 
der Anter- 
1 Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach § 16 Abs. 1 des Viehseuchen= nehmer und 
gesetzes und die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung der zu Handelszwecken oder esster. 
zum öffentlichen Verkaufe zusammengebrachten Viehbestände, der zu Zuchtzwecken öffentlich 
aufgestellten männlichen Zuchttiere und der öffentlichen Tierschauen (Viehseuchengesetz S 16 
Abs. 3) fallen dem Unternehmer, die Kosten der amtstierärztlichen oder tierärzlichen Unter- 
suchung nach § 17 Nr. 1 des Viehseuchengesetzes fallen dem Besitzer des Viehes zur Last. 
Sie werden mangels gütlicher Einigung von der Distriktspolizeibehörde festgesetzt. 
I Mehrere bei demselben Unternehmen Beteiligte haften als Gesamtschuldner. 
Art. 8. (eitungen 
der 
1 Die Gemeinden haben die Kosten der Viehrevision (Viehseuchengesetz § 7 Abs. 2) Gemetuden. 
sowie die Kosten derjenigen Einrichtungen zu tragen, die zur Durchführung der Orts= und 
Feldmarksperre in ihren Bezirken vorgeschrieben werden. Außerdem obliegen den Gemeinden 
folgende Leistungen: 
1. Sie haben auf ihre Kosten die zur Durchführung der angeordneten Schutzmaß- 
regeln in ihren Bezirken erforderliche Wachmannschaft zu stellen.
	        
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