Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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2 Ist die Tötung kranker oder verdächtiger Tiere oder die Zerlegung und unschädliche 
Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile oder die Impfung der für die Seuche 
empfänglichen Tiere angeordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenorts das notwendige 
Hilfspersonal und die erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen. 
3. Fehlt dem Besitzer der verendeten oder getöteten Tiere ein geeigneter Platz zur 
unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile, der Streu, des Düngers 
oder anderer Abfälle, so hat die Gemeinde des Seuchenorts einen solchen Platz auf 
ihre Kosten bereit zu stellen und mit den nötigen Schutzvorrichtungen zu versehen. 
I1 In ausmärkischen Bezirken obliegen die Leistungen des Abs. I den Eigentümern der 
zum Bezirke gehörigen Grundstücke nach Verhältnis ihres Eigentums. 
II Verpflichtungen Dritter, die durch besondere Rechtsverhältnisse begründet sind, werden 
nicht berührt. 
Bonstige Art. 9. 
Ceistungen. .. . 
Alle übrigen Kosten, die durch Schutzmaßregeln verursacht werden, hat der Polizeibehörde 
gegenüber, unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche, derjenige zu tragen, der für den Vollzug der 
Schutzmaßregeln verantwortlich ist. 
Entscheidung Art. 10. 
über die 
Pflicht zur 1 Die Distriktspolizeibehörde entscheidet im Streitfall über die Verpflichtung zur Kosten- 
lorun tragung nach Art. 6 bis 9. 
II Gegen die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde ist Beschwerde an die Regierung, 
Kammer des Innern, zulässig. 
in Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung bei der 
Distriktspolizeibehörde oder bei der Regierung, Kammer des Innern, einzulegen. 
III. Freiwillige Leistungen des Staates bei Viehverlusten. 
Art. 11. 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bei Viehverlusten, bei denen ein Entschädigungs- 
anspruch nach diesem Gesetze nicht besteht, auf Ansuchen eine teilweise Vergütung des Schadens 
aus der Staatskasse zu gewähren, 
1. wenn Rinder oder Pferde an Wild= und Rinderseuche fallen oder wenn an diesen 
Tieren nach dem Tode Wild= und Rinderseuche festgestellt wird, 
2. wenn Rinder oder Pferde, die zu einem in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen 
Betriebe gehören und sich zeitweise auf Weiden oder im landwirtschaftlichen Betrieb 
im benachbarten Grenzgebiete befinden, dort nachweislich an Milzbrand, Rausch- 
brand oder Wild= und Rinderseuche fallen oder wenn an ihnen nach dem Tode 
eine dieser Seuchen festgestellt wird.
	        
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