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2 Ist die Tötung kranker oder verdächtiger Tiere oder die Zerlegung und unschädliche
Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile oder die Impfung der für die Seuche
empfänglichen Tiere angeordnet, so hat die Gemeinde des Seuchenorts das notwendige
Hilfspersonal und die erforderlichen Transportmittel auf ihre Kosten zu stellen.
3. Fehlt dem Besitzer der verendeten oder getöteten Tiere ein geeigneter Platz zur
unschädlichen Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile, der Streu, des Düngers
oder anderer Abfälle, so hat die Gemeinde des Seuchenorts einen solchen Platz auf
ihre Kosten bereit zu stellen und mit den nötigen Schutzvorrichtungen zu versehen.
I1 In ausmärkischen Bezirken obliegen die Leistungen des Abs. I den Eigentümern der
zum Bezirke gehörigen Grundstücke nach Verhältnis ihres Eigentums.
II Verpflichtungen Dritter, die durch besondere Rechtsverhältnisse begründet sind, werden
nicht berührt.
Bonstige Art. 9.
Ceistungen. .. .
Alle übrigen Kosten, die durch Schutzmaßregeln verursacht werden, hat der Polizeibehörde
gegenüber, unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche, derjenige zu tragen, der für den Vollzug der
Schutzmaßregeln verantwortlich ist.
Entscheidung Art. 10.
über die
Pflicht zur 1 Die Distriktspolizeibehörde entscheidet im Streitfall über die Verpflichtung zur Kosten-
lorun tragung nach Art. 6 bis 9.
II Gegen die Entscheidung der Distriktspolizeibehörde ist Beschwerde an die Regierung,
Kammer des Innern, zulässig.
in Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Entscheidung bei der
Distriktspolizeibehörde oder bei der Regierung, Kammer des Innern, einzulegen.
III. Freiwillige Leistungen des Staates bei Viehverlusten.
Art. 11.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, bei Viehverlusten, bei denen ein Entschädigungs-
anspruch nach diesem Gesetze nicht besteht, auf Ansuchen eine teilweise Vergütung des Schadens
aus der Staatskasse zu gewähren,
1. wenn Rinder oder Pferde an Wild= und Rinderseuche fallen oder wenn an diesen
Tieren nach dem Tode Wild= und Rinderseuche festgestellt wird,
2. wenn Rinder oder Pferde, die zu einem in Bayern gelegenen landwirtschaftlichen
Betriebe gehören und sich zeitweise auf Weiden oder im landwirtschaftlichen Betrieb
im benachbarten Grenzgebiete befinden, dort nachweislich an Milzbrand, Rausch-
brand oder Wild= und Rinderseuche fallen oder wenn an ihnen nach dem Tode
eine dieser Seuchen festgestellt wird.