Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 51. 623 
„Der Eigentümer eines Grundstücks kann dessen Belastung mit einer 
Dienstbarkeit ablehnen und verlangen, daß der Unternehmer an Stelle der Dienst- 
barkeit das Eigentum am Grundstück erwerbe, wenn die Belastung zur Folge 
hätte, daß das Grundstück nicht mehr nach seiner bisherigen Bestimmung zweck- 
mäßig benützt werden kann. Tritt diese Folge nur für einen Teil des Grund- 
stücks ein, so kann vorbehaltlich des Art. III nur die Erwerbung dieses Teiles 
verlangt werden.“ 
Gegeben zu Hohenschwangau, den 13. August 1910. 
Luitpold, 
Prinz von SZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. v. Miltner. Dr. v. Wehner. v. Frauendorser. Dr. v. Pfaff. 
Frhr. v. gorn.v. Brettreich. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Knözinger. 
  
Gesetz, die Bildung eines Ausgleichs= und Tilgungsfonds der Staatseisenbahnverwaltung 
betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tli#tpol! 
von Gottes Gnaden Röniglicher Prinz von GSayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Aus den Erträgnissen der Staatseisenbahnen wird bei der Staatsschuldenverwaltung 
ein Ausgleichs= und Tilgungsfonds gebildet.
	        
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