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1. jede Gemeinde, in deren Bezirke eines der Grundstücke liegt,
2. der für eine solche Gemeinde bestehende gemeinnützige landwirtschaftliche Darlehens-
kassenverein, "
3. die sonstigen von dem Staatsministerium des Innern bezeichneten juristischen Personen.
II Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auf das Zubehör, das mit dem Grundstücke verkauft wird.
III Die Vorschriften der Abs. I, II finden auch Anwendung, wenn der Güterhändler den
Kaufvertrag nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen abschließt.
Art. 2.
1 Der Güterhändler hat der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirke die verkauften
Grundstücke liegen, binnen 3 Tagen nach dem Abschlusse des Vertrags von diesem Anzeige
zu erstatten. Liegen die verkauften Grundstücke in den Bezirken mehrerer Distriktsverwaltungs-
behörden, so ist die Anzeige an die Distriktsverwaltungsbehörde zu erstatten, in deren Bezirke
der Betriebssitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, die größere Fläche der Grund-
stücke liegt.
II Die Anzeige hat den Namen, Beruf und Wohnort des Verkäufers, die Plannummern,
den Flächeninhalt und die Steuergemeinde der Grundstücke, den Kaufpreis und die Zahlungs-
bedingungen sowie die Belastung des Anwesens mit Bodenzinsen zu enthalten. Der Anzeige
wird durch Vorlage einer Abschrift des Vertrags genügt.
II! Die Distriktsverwaltungsbehörde gibt von der Anzeige den im Art. 1 genannten
Vorkaufsberechtigten unverzüglich Keuntnis.
Art. 3.
1 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit
dem Abschlusse des Vertrags und läuft auch, wenn der Vorkaufsberechtigte von dem Abschlusse
des Vertrags keine Kenntnis hat.
II In Fällen, in denen ein beschleunigter Verkauf nötig ist, kann die Distriktsverwaltungs=
behörde (Art. 2) auf Antrag eines Beteiligten die Frist verkürzen.
III Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt,
in dessen Bezirke die verkauften Grundstücke liegen; liegen sie in den Bezirken mehrerer
Grundbuchämter, so ist die Erklärung an das Grundbuchamt zu richten, in dessen Bezirke
der Betriebssitz oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, die größere Fläche der Grundstücke
liegt. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmten Form. Das
Grundbuchamt hat die Erklärung dem Güterhändler unverzüglich mitzuteilen.
IV Sind mehrere Vorkaufsberechtigte vorhanden, so kann jeder das Vorkaufsrecht ausüben.
Kommt eine Einigung zwischen mehreren Vorkaufsberechtigten nicht zustande, so hat der