Nr. 52. 629
Vorkaufsberechtigte den Vorrang, welcher die Erklärung zuerst abgegeben hat. Erfolgen die
Erklärungen gleichzeitig, so kann die Distriktsverwaltungsbehörde (Art. 2) auf Antrag
bestimmen, welcher Vorkaufsberechtigte den Vorrang hat.
Art. 4.
1 Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung
des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums.
11 Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem
Verpflichteten und, wenn die Grundstücke in das Eigentum eines Dritten kommen, zu diesem
nach § 504, § 505 Abs. II, §§ 506—508, 511, 512, 514, § 1099 Abs. II,
§8 1100 —1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Art. 5.
1 Wer sich verpflichtet, das Eigentum an geschlossen bewirtschafteten landwirtschaftlichen
Grundstücken an einen Güterhändler zu übertragen, ist berechtigt innerhalb einer Woche nach
dem Abschlusse des Vertrags von diesem zurückzutreten.
II Wenn geschlossen bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke durch den Eigentümer
auf Rechnung eines Güterhändlers oder durch einen Güterhändler stückweise veräußert (zer-
trümmert) werden, ist jeder, der sich verpflichtet, eines der Grundstücke zu erwerben, berechtigt,
innerhalb fünf Tagen nach dem Abschlusse des Vertrags von diesem zurückzutreten.
III Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Notariate, durch das der Vertrag
beurkundet worden ist. Das Notariat hat die Erklärung dem Güterhändler unverzüglich mitzuteilen.
IV Auf das Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden
Vorschriften der §§ 346—348, 350—354, 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende
Anwendung.
V Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse
des Vertrags erfolgt. Gleiches gilt von Vereinbarungen, durch welche die Ausübung des
Rücktritts für den Rücktrittsberechtigten abweichend von Abs. IV erschwert oder eine Strafe
für den Fall versprochen wird, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt wird.
VI Die Vorschriften der Abs. IIV finden auch Anwendung, wenn der Güterhändler
nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen handelt.
Art. 6.
Die Vereinbarung, durch die ein Güterhändler in einem Vertrage der im Art. 1 oder
im Art. 5 bezeichneten Art sich den Rücktritt vorbehält, ist nichtig. Dies gilt auch, wenn
der Güterhändler nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen handelt.
1137
Rückhtritts--
recht.