Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 52. 629 
Vorkaufsberechtigte den Vorrang, welcher die Erklärung zuerst abgegeben hat. Erfolgen die 
Erklärungen gleichzeitig, so kann die Distriktsverwaltungsbehörde (Art. 2) auf Antrag 
bestimmen, welcher Vorkaufsberechtigte den Vorrang hat. 
Art. 4. 
1 Dritten gegenüber hat das Vorkaufsrecht die Wirkung einer Vormerkung zur Sicherung 
des durch die Ausübung des Rechtes entstehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums. 
11 Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem 
Verpflichteten und, wenn die Grundstücke in das Eigentum eines Dritten kommen, zu diesem 
nach § 504, § 505 Abs. II, §§ 506—508, 511, 512, 514, § 1099 Abs. II, 
§8 1100 —1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Art. 5. 
1 Wer sich verpflichtet, das Eigentum an geschlossen bewirtschafteten landwirtschaftlichen 
Grundstücken an einen Güterhändler zu übertragen, ist berechtigt innerhalb einer Woche nach 
dem Abschlusse des Vertrags von diesem zurückzutreten. 
II Wenn geschlossen bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke durch den Eigentümer 
auf Rechnung eines Güterhändlers oder durch einen Güterhändler stückweise veräußert (zer- 
trümmert) werden, ist jeder, der sich verpflichtet, eines der Grundstücke zu erwerben, berechtigt, 
innerhalb fünf Tagen nach dem Abschlusse des Vertrags von diesem zurückzutreten. 
III Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Notariate, durch das der Vertrag 
beurkundet worden ist. Das Notariat hat die Erklärung dem Güterhändler unverzüglich mitzuteilen. 
IV Auf das Rücktrittsrecht finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden 
Vorschriften der §§ 346—348, 350—354, 356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende 
Anwendung. 
V Ein Verzicht auf das Rücktrittsrecht ist nichtig, auch wenn er erst nach dem Abschlusse 
des Vertrags erfolgt. Gleiches gilt von Vereinbarungen, durch welche die Ausübung des 
Rücktritts für den Rücktrittsberechtigten abweichend von Abs. IV erschwert oder eine Strafe 
für den Fall versprochen wird, daß das Rücktrittsrecht ausgeübt wird. 
VI Die Vorschriften der Abs. IIV finden auch Anwendung, wenn der Güterhändler 
nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen handelt. 
Art. 6. 
Die Vereinbarung, durch die ein Güterhändler in einem Vertrage der im Art. 1 oder 
im Art. 5 bezeichneten Art sich den Rücktritt vorbehält, ist nichtig. Dies gilt auch, wenn 
der Güterhändler nicht für sich, sondern als Vertreter eines anderen handelt. 
1137 
Rückhtritts-- 
recht.
	        
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