Abmarkung.
Straf-
vorschriften.
Schluß-
Vorschriften.
630
Art. 7.
1 Wenn ein Güterhändler bei der Zertrümmerung geschlossen bewirtschafteter landwirt-
schaftlicher Grundstücke im eigenen Namen oder als Vertreter eines anderen eines der Grund-
stücke veräußert, das noch nicht abgemarkt ist, so ist er verpflichtet, das Grundstück vor der
Beurkundung des Vertrags abmarken zu lassen. Wenn der Eigentümer der Grundstücke
das Grundstück auf Rechnung des Güterhändlers veräußert, so trifft diese Verpflichtung den
Eigentümer.
II Die Kosten der Abmarkung einschließlich jener für die Einmessung der Grenzzeichen
hat derjenige zu tragen, dem nach Abs. I die Abmarkungspflicht obliegt. Ist dies nicht der
Güterhändler, so haftet dieser neben dem Abmarkungspflichtigen als Gesamtschuldner.
Il Die Verpflichtung zur Abmarkung tritt nicht ein, soweit das Grundstück an ein Grund-
stück des Erwerbers angrenzt.
IV Die Distriktsverwaltungsbehörde (Art. 2) kann Ausnahmen von der Vorschrift des
Abs. I zulassen.
Art. 8.
1 Wer die im Art. 2 vorgeschriebene Anzeige vorsätzlich unterläßt oder unrichtig erstattet,
wird mit Haft, in leichteren Fällen an Geld bis zu 1000 “ gestraft.
II Wer die Anzeige aus Fahrlässigkeit unterläßt oder unrichtig erstattet, wird an Geld
bis zu 200 K gestraft.
Art. 9.
Wer entgegen der Vorschrift des Art. 7 ein Grundstück veräußert, ohne daß es
abgemarkt worden ist, wird an Geld bis zu 150 Z gestraft.
Art. 10.
1 Als geschlossen bewirtschaftete Grundstücke gelten landwirtschaftliche Anwesen oder Grund-
stücke von mindestens 5 ha Flächeninhalt, die innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Ver-
äußerung zusammen bewirtschaftet worden sind.
II Durch Königliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Vorschriften dieses Gesetzes
in einzelnen Landesteilen auf Anwesen und Grundstücke von mindestens 3 ha Flächeninhalt
Anwendung finden.
Art. 11.
Zu den landwirtschaftlichen Grundstücken gehören auch die der Privatwaldwirtschaft
dienenden.