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Die Vorkaufsberechtigten werden nicht selten die Urkunde über den Kaufvertrag und
die öffentlichen Bücher einsehen müssen, ehe sie sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts
schlüssig machen können. Nach Art. 22 des Notariatsgesetzes sind die Vorkaufs-
berechtigten befugt, die notarielle Urkunde über den Kaufvertrag bei dem Notariat einzusehen
und Erteilung einer Abschrift der Urkunde zu beantragen. Auch können sie das Grundbuch
sowie den Grundsteuerkataster einsehen und Abschriften fordern (§ 11 der Grundbuchordnung,
Art. 134 des Ausführungsgesetzes zum B.GB.).
§ 22.
1 Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt dadurch, daß der Vorkaufsberechtigte gegen-
über dem Grundbuchamt erklärt, daß er von dem Vorkaufsrechte Gebrauch macht. Die Er-
klärung ist an eine besondere Form nicht gebunden; sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen;
erfolgt sie mündlich, so ist sie von dem Grundbuchamte zu Protokoll zu nehmen.
II Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Grundbuchamt zuständig, in dessen Bezirke
die verkauften Grundstücke liegen; liegen sie in den Bezirken mehrerer Grundbuchämter, so
ist die Erklärung an das Grundbuchamt zu richten, in dessen Bezirke der Betriebssitz oder,
wenn ein solcher nicht vorhanden ist, die größere Fläche der Grundstücke liegt. Ist es
zweifelhaft, wo der Betriebssitz oder die größere Fläche liegt, so empfiehlt es sich, die Er-
klärung an alle Grundbuchämter zu richten, in deren Bezirke die Grundstücke liegen.
III Das Grundbuchamt hat beglaubigte Abschrift der Erklärung dem Güterhändler un-
verzüglich mitzuteilen; die Mitteilung erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein.
Die Erklärung selbst und der Nachweis der Mitteilung sind in die Grundbuchanlagen einzureihen.
IV Für die Entgegennahme der Erklärung und die Mitteilung an den Güterhändler kommen
Gebühren nicht in Ansatz. Für die Ubersendung der Mitteilung werden Schreibgebühren
und Postgebühren von dem Vorkaufsberechtigten erhoben.
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! Sind bei dem Grundbuchamt Erklärungen von mehreren Vorkaufsberechtigten gleich-
zeitig eingelaufen, so hat das Grundbuchamt hievon die Distriktsverwaltungsbehörde sofort
zu verständigen.
I! Die Distriktsverwaltungsbehörde fordert die Vorkaufsberechtigten zur Erklärung auf,
ob sie sich über die Ausübung des Vorkaufsrechts einigen oder Antrag auf Entscheidung
(G. G. Art. 3 Abs. 1IV) stellen wollen.
II! Zwischen mehreren Vorkaufsberechtigten ist dem der Vorrang zuzusprechen, welcher die
größere Gewähr für Durchführung der Zertrümmerung nach Rücksichten der Gemeinwirtschaft