Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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VI. Abmarkung. 
8 27. 
1! Hat der Abmarkung eine Teilungs= oder Grenzermittlungsmessung vorauszugehen, 
so ist die Abmarkung beim Messungsamt und zwar gleichzeitig mit der Messung zu bean- 
tragen. Ist eine Messung nicht veranlaßt, so kann die Abmarkung dem Messungsamt oder 
den Feldgeschworenen übertragen werden. (Art. 4 Abs. II und IV des Abm.-Ges.). Diese 
Anträge sind als vordringlich zu behandeln. 
II Werden Abmarkungen durch die Feldgeschworenen vorgenommen, so legt die 
Gemeindebehörde — in ausmärkischen Bezirken der Obmann der Feldgeschworenen —, 
sofort nach Erledigung der Abmarkungsgeschäfte das Protokollbuch der Feldgeschworenen nebst 
den Abmarkungsanträgen dem Messungsamte vor. Erfordert die Durchführung der Ab- 
markungen einen längeren Zeitraum, so ist das Protokollbuch nebst den Abmarkungsanträgen 
am Schlusse eines jeden Kalendervierteljahres dem Messungsamte vorzulegen. Das Messungs- 
amt merkt die durch die Feldgeschworenen gesetzten Grenzzeichen zur förderlichen Einmessung 
vor und gibt das Protokollbuch nebst den Abmarkungsanträgen binnen 3 Tagen zurück. 
Il Die Messungsämter haben für die Vornahme der Abmarkungsgeschäfte sowie für 
die Einmessung der von den Feldgeschworenen gesetzten Grenzzeichen Messungsgebühren nach 
Abschnitt II der Bekanntmachung vom. 18. Februar 1907 (Fin. Min. Bl. S. 117) auf- 
zurechnen. 
IV Die Distriktsverwaltungsbehörden können Ausnahmen (G.G. Art. 7 Abs. IV) in 
der Weise bewilligen, daß sie die Abmarkungspflicht erlassen oder die nachträgliche Vornahme 
der Abmarkung in angemessener Frist nach der Beurkundung des Vertrags gestatten. Das 
Verfahren bei den Distriktsverwaltungsbehörden ist gebührenfrei. (Art. 23 des Abm.-Ges.). 
VDie Abmarkungspflicht kann insbesondere dann erlassen werden, wenn die Grenzen der 
Grundstücke durch Raine, Zäune, Hecken, Bäume oder Wasserläufe zweifellos erkennbar sind 
oder wenn die Abmarkung die Verschiebung der Grenzen einer größeren Anzahl unbeteiligter 
Grundstücke notwendig machen würde. 
VI Die nachträgliche Abmarkung ist insbesondere zuzulassen, wenn die sofortige Vornahme wegen 
hoher Schneelage, Frost oder anderer Hindernisse nicht erfolgen kann, oder wenn die Grund- 
stücke angebaut sind und durch die Abmarkung ein erheblicher Schaden entstehen würde. 
VII ei aneinanderliegenden Grundstücken, die in der Hand eines Eigentümers vereinigt 
sind, kommt es nicht selten vor, daß die Grenzen bei der Bewirtschaftung geändert oder 
beseitigt werden. Bei solchen Grundstücken darf die Abmarkungspflicht in der Regel nicht 
erlassen werden. Eine Befreiung von der Abmarkungspflicht ist auch in anderen. Fällen, 
in denen der Abmarkung eine Messung vorauszugehen hat, nicht zulässig.
	        
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