Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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IVIm übrigen werden Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 6, 7, 
8, 12, 13, 14, 16 dieser Bekanntmachung nach § 148 Ziff. 4 a der Gewerbeordnung 
mit Geld bis zu 150 Mark und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu 4 Wochen gestraft. 
IX. Schlußbestimmungen. 
g 30. 
Die Ausdehnung der Vorschriften des Güterzertrümmerungs-Gesetzes auf Anwesen und 
Grundstücke von mindestens 3 ha Flächeninhalt (G.G. Art. 10 Abs. II) ist von den 
Regierungen, Kammern des Innern, nach Einvernahme des landwirtschaftlichen Kreisaus- 
schusses da in Anregung zu bringen, wo die gewerbsmäßigen Güterhändler sich vorwiegend 
mit der Zertrümmerung geschlossen bewirtschafteter landwirtschaftlicher Grundstücke von weniger 
als 5 ha Flächeninhalt befassen und wo nach der Besitzverteilung und nach den wirtschaft- 
lichen Verhältnissen die Zertrümmerung solcher Anwesen besonders schädlich wirkt. 
/31. 
IAls gemeinnützige Genossenschaften oder ähnliche juristische Personen, auf welche die 
Vorschriften des Gesetzes auch dann nicht Anwendung finden, wenn sie den Handel mit 
ländlichen Grundstücken gewerbsmäßig betreiben (G. G. Art. 14), kommen in der Regel nur 
die landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaften — landwirtschaftliche Darlehenskassenvereine 
und ländliche Genossenschaften Raiffeisen'scher Organisation — sowie die juristischen Personen 
in Betracht, denen vom K. Staatsministerium des Innern das Vorkaufsrecht verliehen worden 
ist (G.G. Art. 1 Abs. 1 Ziff. 3). Außerdem können auch Genossenschaften oder juristische 
Personen in Betracht kommen, die zur Durchführung von Güterzertrümmerungen im Interesse 
der Gemeinwirtschaft eigens gebildet worden sind. 
II Genossenschaften und juristische Personen, die als gemeinnützig anerkannt sein wollen, 
haben unter Vorlage ihrer Satzung Antrag bei der für den Sitz der Genossenschaft oder 
juristischen Person zuständigen Distriktsverwaltungsbehörde zu stellen. Die Distriktsver- 
waltungsbehörde hat sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gegeben 
und ob insbesondere die maßgebenden Bestimmungen nicht nur zum Schein oder mit der 
Absicht späterer Abänderung in die Satzung aufgenommen worden sind und erteilt gegebenen- 
falls eine Bescheinigung, daß die Genossenschaft oder juristische Person auf Grund der vor- 
gelegten Satzung — vorbehaltlich der gerichtlichen Entscheidung — als gemeinnützig anerkannt 
und in das Verzeichnis der Vorkaufsberechtigten (—§ 17) eingetragen wird.
	        
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