Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 52. 645 
#32. 
Die Bekanntmachungen vom 1. Jannar 1894 (GWVBl. S. 12, 78), vom 3. Oktober 1899 
(GVBl. S. 844) und vom 4. April 1908 (GWVl. S. 255), den gewerbsmäßigen Betrieb 
des Handels mit ländlichen Grundstücken betr., werden aufgehoben. 
Bezüglich der gewerbsmäßigen Vermittlungsagenten von Verträgen über ländliche 
Grundstücke verbleibt es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1883, 
die in § 35 Abs. 3 der Gewerbeordnung aufgeführten Betriebe betreffend (GVl. S. 495). 
  
  
Den Behörden ist durch das Gesetz über die Güterzertrümmerung eine Reihe neuer 
Aufgaben übertragen worden, die im Interesse der Abstellung der bei der gewerbsmäßigen 
Güterzertrümmerung aufgetretenen Mißstände liegen und deren Durchführung gewissenhaften 
Vollzug und fortgesetzte ernste Aufmerksamkeit erfordert. Dabei muß nachdrücklichst darauf Bedacht 
genommen werden, die Erschwerungen, welche in der Übergangszeit durch die neuen Vor- 
schriften bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke eintreten können, tunlichst zu 
mildern. Es wird erwartet, daß die beteiligten Behörden dem Gesetze einen Vollzug sichern, 
der seinen auf die Erhaltung eines seßhaften leistungsfähigen Bauernstandes gerichteten Ab- 
sichten entspricht und ungünstige Nebenwirkungen nach Möglichkeit vermeidet. 
München, den 24. August 1910. 
v. Brettreich. Staatsrat v. Hreunig. Staatsrat v. Treutlein-Mördes. 
115“
	        
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