Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit 
dem Abschlusse des Vertrags und läuft auch, wenn der Vorkaufsberechtigte von dem Abschlufse 
des Vertrags keine Kenntnis hat. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Er- 
klärung gegenüber dem Grundbuchamt, in dessen Bezirke die verkauften Grundstücke liegen; 
liegen sie in den Bezirken mehrerer Grundbuchämter, so ist die Erklärung an das Grund- 
buchamt zu richten, in dessen Bezirke der Betriebssitz oder, wenn ein solcher nicht vorhanden 
ist, die größere Fläche der Grundstücke liegt. Ist es zweifelhaft, wo der Betriebssitz oder 
die größere Fläche liegt, so empfiehlt es sich, die Erklärung an alle Grundbuchämter zu 
richten, in deren Bezirke die Grundstücke liegen. 
Die Erklärung kann durch Ausfüllung und Unterzeichnung des untenstehenden Vor- 
drucks abgegeben werden. 
An das Grundbuchamt beim K. Amtsgerichte mit der Er- 
klärung, daß wir bezüglich des zwischen dem Güterhändler 
und dem 
am 19 bei dem K. Notariate 
abgeschlossenen Kaufvertrags G. K. Nr. vom Vorkaufsrechte Gebrauch machen. 
, den 19
	        
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