Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 6. 49 
III Mehrere Magazine, die in freier ungedeckter Lage errichtet werden, sollen in der Regel 
mindestens 100 m von einander entfernt sein. Unter besonders günstigen örtlichen Ver- 
hältnissen, ferner wenn es sich ausschließlich um die Lagerung handhabungssicherer Spreng- 
stoffe der Eisenbahnverkehrsordnung Anlage CI A, 1. Gruppe handelt, kann die Distrikts- 
polizeibehörde geringere Entfernungen gestatten. 
§ 6. 
An den Zugängen zu den Arbeitsstätten dürfen Magazine nicht errichtet werden. 
§ 7. 
Die Zugänge zu den Magazinen müssen so hergestellt und stets so in Ordnung Zugänge 
gehalten werden, daß die Sprengstoffe sicher transportiert werden können. Insbesondere ist —* 
die Anlage von Stufen verboten. « 
§8. 
Magazine für eine Einlagerung bis zu Beschaffenheit 
· der kleineren 
(00 — Sprengstoff der Klasse Mogazine. 
250 kg 1 IT 77 III 
können aus festen, gut verschließbaren, trocken gelegenen Bretterverschlägen bestehen, die mit 
Ausnahme der Türe, bis zur Höhe des Firstes von einer 1 m dicken Schicht Sand oder 
steiufreier Erde umgeben sein müssen. 
§ 9. 
Magazine für eine Einlagerung von über 50 kg Sprengstoff der Klasse I, über 100 kg Beschaffenheit 
der Klasse II und über 250 kg der Klasse III müssen den §S 10—18 entsprechen. w n 
8 10. 
! Die Magazine sind je nach der Ortlichkeit entweder als freistehende Gebäude zu er- 
richten oder im festen Gestein als einbruchsichere Nischen auszuarbeiten oder aber teilweise 
in den gewachsenen Boden zu versenken. 
I1 Im letzteren Falle sind Wände und Boden durch Isolierschichten gegen Feuchtigkeit 
zu schützen. 
§ 11. 
! Die Magazine sind mit einem bis zur Höhe des Firstes reichenden Erdwall sowie 
mit einer mindestens 2,25 m hohen, durch Stacheldraht gesicherten Einfriedigung außerhalb 
des Walles zu umgeben; bei besonderen ertlichen Verhältnissen kann die Distriktsverwaltungs- 
behörde Ausnahmen gestatten.
	        
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