Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 6. 55 
. 37. 
Bei Verwendung von Schwarzpulver in loser Form soll in das gut gereinigte Bohr- 
loch zunächst ein Teil der zur Ladung erforderlichen Pulvermenge mittels eines Trichters 
aus Zink eingebracht, darauf die Zündschnur mit umgebogenem Ende in das Loch bis auf 
die Ladung eingesenkt und dann der Rest der Pulverladung eingefüllt werden. 
II Wird das Schwarzpulver in Form von Patronen in das Bohrloch eingebracht, so 
muß die Zündschnur schon vorher in die Patrone gesteckt und mit ihr fest verbunden werden. 
§ 38. 
!1 Bei Verwendung von Dynamit und handhabungssicheren Sprengstoffen ist eine Patrone 
nach der anderen vorsichtig in das Bohrloch einzusetzen. 
Die Zündpatrone ist so herzustellen, daß das Ende der Zündschnur in ein Zündhüt- 
chen aus Kupfer so weit hineingeschoben (nicht hineingedreht) wird, bis es auf dem am 
Boden des Hütchens befindlichen Knallsatze aufruht. Der obere Rand des Zündhütchens 
darf nur mit einer Zange an die Zündschnur angepreßt werden. 
Ul In der geöffneten Patrone soll mit einem Holzstäbchen eine Vertiefung hergestellt und 
in diese das mit Zündschnur versehene Zündhütchen so eingefügt werden, daß ein Teil aus 
dem Sprengstoff hervorragt. 
!* Die fertige Zündpatrone ist behutsam in das Bohrloch einzuschieben und ohne jedes 
Festpressen auf die Ladung aufzusetzen. 
39. 
Bei Sprengungen unter Wasser soll die erforderliche Anzahl von Dynamitpatronen in 
eine gut schließende Hülse eingelegt, eine Guttapercha-Zündschnur angewendet und die Ver- 
bindungsstelle des Zündhütchens mit der Zündschnur durch Talg, Wachs oder Fett vor dem 
Eindringen des Wassers geschützt werden. 
8 40. 
Unmittelbar auf die Ladung soll ein etwa 10 em hoher loser Besatz aus einem von Das Besetzen 
Funken reißenden Bestandteilen freien Material, sodann ein fester Besatz aufgebracht werden. derBohrlöcher. 
II! Das Besatzmaterial ist mit einem Ladstocke aus Holz einzupressen, es darf nicht fest- 
geschlagen werden. Die über dem Besatz verbleibende Tiefe des Bohrloches ist genau ein- 
zumessen. 
II!1 Bei Sprengungen unter Wasser finden Abs. I und II keine Anwendung. 
11“
	        
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