Wirkungs-
kreis.
Dienstliche
Unterordnung,
Bezeichnung,
Dienstfiegel.
Besetzung.
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§ 2.
1 Die Anstalten haben für öffentliche Behörden und Anstalten, dann für approbierte
Arzte bakteriologische Untersuchungen vorzunehmen und Gutachten hierüber zu erstatten.
I Der örtliche Wirkungskreis der Anstalt in München umfaßt die Kreise Oberbayern,
Niederbayern und Schwaben und Neuburg, jener der Anstalt in Erlangen die Kreise Ober-
pfalz und Regensburg; dann Mittelfranken, jener der Anstalt in Würzburg die Kreise Pfalz,
Oberfranken und Unterfranken und Aschaffenburg.
§ 3.
Die Anstalten sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar untergeordnet und
erhalten von diesem eine Betriebs= und eine Dienstordnung. Sie führen die Bezeichnung:
„Königliche Bakteriologische Untersuchungsanstalt in München—Erlangen— Würzburg“
und ein dieser Bezeichnung entsprechendes Dienstsiegel.
84.
1 Die Vorstände der Hygienischen Institute an den drei Landesuniversitäten sind im
Nebenamte zugleich Vorstände der damit verbundenen Bakteriologischen Untersuchungsanstalten.
In dieser Eigenschaft führen sie den Titel: „Erster Direktor der K. Bakteriologischen Unter-
suchungsanstaltn " und erhalten einen Jahresbezug, dessen Höhe das
Staatsministerium des Innern im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern für
Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen bestimmt.
II Den Anstalten werden außer den Ersten Direktoren je ein Anstaltsleiter, dann weitere
wissenschaftlich vorgebildete und sonstige Beamte in der erforderlichen Zahl beigegeben; diese
Beamte sind von dem Ersten Direktor zu verpflichten. Die Anstaltsleiter führen den Titel:
„Zweiter Direktor der K. Bakteriologischen Untersuchungsanstalttn “, die
übrigen wissenschaftlich vorgebildeten Beamten den Titel: „Assistenten an der K. Bakterio-
logischen Untersuchungsanstalt n “. Die Anstaltsleiter werden in die
Klasse 9 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten eingereiht. Die Bezüge
der Assistenten der Bakteriologischen Untersuchungsanstalten werden vom Staatsministerium
des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt; sie beziehen
bei auswärtigen Dienstgeschäften dieselbe Reisekostenentschädigung wie die Anstaltsleiter und
dasselbe Tagegeld wie die Beamten der Klassen 10—15 der Gehaltsordnung. Von den
nicht wissenschaftlich vorgebildeten Beamten werden die „Präparatoren“ in die Klasse 21,
die „Diener“ in die Klasse 28 der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten
eingereiht.