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Königliche Verordnung, die Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten und die
Rangordnung betreffend.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Tuitpol!.
von Gottes Guaden Söniglicher Prinz von Bayern,
Krpent.
Wir finden Uns bewogen, die Unserer Verordnung vom 6. September 1908, die
Gehaltsverhältnisse der etatsmäßigen Staatsbeamten betreffend, beigefügte Gehaltsordnung
und die mit Unserer Verordnung vom 23. Dezember 1908, die Rangverhältnisse der
Beamten betreffend, festgesetzte Rangordnung zu ergänzen, wie foldgt:
1. In der Gehaltsordnung für die etatsmäßigen Staatsbeamten wird
eingeschaltet:
bei Klasse 21 hinter „Bauzeichner der Post und Telegraphenverwaltung“:!:
„Kapitäne!) der staatlichen Schiffahrt auf dem Ammersee und auf der Amper“;
bei Klasse 24 hinter „Steuermänner!) der Bodenseedampfschiffahrt“:
„Steuermänner"t) der staatlichen Schiffahrt auf dem Ammersee und auf der Auper“;
bei Klasse 25 hinter „Schiffsheizer?) der Bodenseedampfschiffahrt“:
„Schiffsheizer?) der staatlichen Schiffahrt auf dem Ammersee und auf der Amper"“;
bei Klasse 27 hinter „Matrosen?) der Bodenseedampfschiffahrt“:
„Matrosen der staatlichen Schiffahrt auf dem Ammersee und auf der Amper“.
Bei Klasse 22 hat die die „Maschinisten“ der Verkehrsverwaltung“ betreffende Be-
merkung zu lauten:
„Maschinisten der Bodenseedampfschiffahrt, der staatlichen Schiffahrt auf dem
Ammersee und auf der Amper sowie der Kettenschleppschiffahrt 250 —X pensions-
fähiger Anschlag von Nebenbezügen“.
2. In der Rangordnung wird eingeschaltet:
bei der XI. Klasse, Abteilung 1 hinter „Oberpackmeister der Bodensee-
dampfschiffahrt“: „Käpitäne der staatlichen Schiffahrt auf dem Ammersee und
auf der Amper"“;
bei der XII. Klasse hinter „Kanalmeister des Ludwig-Donau-Main-Kanals“:
„Steuermänner der staatlichen Schiffahrt auf dem Ammersee und auf der Amper“;