Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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1. Nach Art. 11 wird der nachstehende Art. 11 a eingestellt: 
Art. 11 a. 
Die Vorschriften im IX. Titel (von der Bergpolizei) finden auf das Schürfen 
entsprechende Anwendung. 
Der Beginn und die Einstellung von Schürfarbeiten, welche mittelst Erd- 
bohrungen von mehr als 20 m Saigerteufe oder in Schächten und Erdgruben 
von mehr als 5m Absinken unter der Erdoberfläche oder in Stollen vorgenommen 
werden, sind innerhalb drei Tager- der (zuständigen) Berginspektion anzuzeigen. 
Durch oberpoltzeiliche Vorschrift k#nir. die Geltung der Art. 74—78 mit den 
sich aus der Sachlage ergebeuden Anderungen auf Schürfarbeiten ausgedehnt 
werden. Der Art. 231 AblP 2, 3 findet Anwendung. 
2. Der Abs. 2 des Art. 15 wird- gestrichen. 
3. Der Art. 16 erhält folgende Fassung: 
Die Gültigkeit einer Mutung wird dadurch bedingt, 
1. daß das in der Mutung bezeichnete Mineral auf dem angegebenen Fund- 
punkt (Art. 15) auf seiner natürlichen Ablagerung vor Einlegung der 
Mutung entdeckt worden ist und bei der amtlichen Untersuchung in solcher 
Menge und Beschaffenheit nachgewiesen wird, daß sich die Möglichkeit einer 
bergmännischen Gewinnung des Minerals vernünftigerweise annehmen läßt, 
2. daß nicht bessere Rechte auf den Fund entgegenstehen. 
Ist die auf den Fund eingelegte Mutung infolge Uberdeckung durch das 
Feld einer anderen Mutung ungültig geworden, so kann der Fund, wenn er 
später wieder ins Bergfreie fällt, nur von dem ersten Muter oder mit dessen 
Einwilligung zum Gegenstand einer neuen Mutung gemacht werden. 
4. Der Art. 17 wird gestrichen. 
5. Der Art. 18 erhält folgenden Absatz 2: 
Das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern kann 
allgemein oder für einzelne Fälle gestatten, daß die Einzeichnung durch einen in 
einem deutschen Bundesstaat geprüften Bergingenieur oder Markscheider erfolgt. 
6. Der Art. 19 erhält folgende Fassung: 
Die Angabe der Lage und Größe des Feldes, sowie die Einreichung der 
Steuerkataster-Pläne (Art. 18) muß binnen sechs Monaten nach Einlauf der 
Mutung bei dem Oberbergamte erfolgen. 
Geschieht dies nicht, so ist die Mutung von Anfang an ungültig.
	        
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