Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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9. Als Art. 28 a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Wenn mehrere Mutungen gleichen Rang haben, haben die Muter, soweit 
die von ihnen begehrten Felder sich decken, Anspruch darauf, daß ihnen das 
Bergwerkseigentum in diesem Teile der Felder gemeinschaftlich verliehen wird. 
9a. An die Stelle der Art. 74, 75, 76, 77, 78 des Berggesetzes treten die folgenden 
Bestimmungen: 
Art. 74. 
Der Betrieb darf nur unter Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von 
Personen geführt werden, deren Befähigung hiezu anerkannt ist (Aufsichts- 
personen). 
Art. 75. 
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beausfsichtigung des Betriebes 
angenommenen Personen (Art. 74), wie Betriebsführer, Steiger, technische Auf- 
seher usw., unter Angabe des einer jeden zu übertragenden Geschäftskreises der 
Berginspektion namhaft zu machen. 
Diese Personen sind verpflichtet, ihre Befähigung zu den ihnen zu über- 
tragenden Geschäften nachzuweisen und sich zu diesem Zwecke auf Erfordern 
einer Prüfung durch die Berginspektion zu unterwerfen. 
Erst nachdem letztere die Befähigung anerkannt hat, dürfen die genannten 
Personen die ihnen übertragenen Geschäfte übernehmen. 
Art. 76. 
Wird der Betrieb oder ein Teil desselben von einer Person geleitet oder 
beaufsichtigt, welche das erforderliche Anerkenntnis ihrer Befähigung (Art. 75) 
nicht besitzt, oder welche diese Befähigung wieder verloren hat, so ist die Berg- 
inspektion nach Anhörung der Beteiligten befugt, die sofortige Entfernung derselben 
zu verlangen und nötigenfalls den in Betracht kommenden Betrieb so lange ein- 
zustellen, bis eine als befähigt anerkannte Person angenommen ist. 
Gegen die Entscheidung der Berginfspektion, durch die die Befähigung einer 
Person nicht anerkannt oder einer Person die Befähigung aberkannt worden ist, ist 
die Beschwerde an das Oberbergamt binnen 14 Tagen ausschließender Frist vom Tage 
der Eröffnung an zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Be- 
scheidung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberbergamts ist der Ver- 
waltungsgerichtshof zuständig; Art. 226 Abs. 1 und 2 finden entsprechende 
Anwendung.
	        
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