Nr. 55.
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Art. 77.
Die Personen, welche die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes über—
nommen haben, sind für die Einhaltung der Betriebspläne verantwortlich. Im
übrigen ist jede Aufsichtsperson innerhalb des ihr übertragenen Geschäftskreises
für die Befolgung aller im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben ergangenen
Vorschriften und Anordnungen verantwortlich.
Der Bergwerksbesitzer oder sein gesetzlicher Vertreter, die von ihm mit der
Verwaltung des Bergwerksbesitzes Beauftragten sowie diejenigen Personen, welche
den in Art. 74 und Art. 75 bezeichneten Aufsichtspersonen vorgesetzt sind, sind
neben den in Abs. 1 bezeichneten Personen verantwortlich:
1. insoweit sie mit Anordnungen in den Betrieb eingegriffen haben, von denen
sie wußten, oder wissen mußten, daß ihre Ausführung gegen die Betriebs—
pläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder auf Grund desselben
ergangenen Vorschriften und Anordnungen verstoßen würde;
2. insoweit sie durch Handlungen oder Unterlassungen den ihnen unterstellten
Aufsichtspersonen die Möglichkeit genommen haben, den ihnen nach dem
Gesetz oder nach den auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und
Anordnungen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen;
3. wenn sie von einer Handlung oder Unterlassung der ihnen unterstellten
Personen Kenntnis erhalten und diese zugelassen haben, obwohl sie wußten,
daß sie gegen die Betriehspläne oder gegen die im Gesetz enthaltenen oder
auf Grund desselben ergangenen Vorschriften und Anordnungen verstoße;
4. wenn sie bei der nach ihrer tatsächlichen Stellung zum Betriebe ihnen ob-
liegenden und nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der
ihnen unterstellten Aufsichtspersonen es an der erforderlichen Sorgfalt haben
fehlen lassen.
Die im Abs. 2 bezeichneten Personen sind von dem Werksbesitzer unter
Angabe ihres Geschäftskreises der Bergbehörde namhaft zu machen.
Art. 78.
Die in Art. 74, 75 bezeichneten Aufsichtspersonen sind verpflichtet, die
Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk befahren, zu begleiten und ihnen
auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, über die Ausführung der Arbeits-
ordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht der Bergbehörde unterliegenden
Gegenstände zu erteilen.