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Abteilungen des Betriebes beschäftigten volljährigen Arbeitern rechtzeitig Gelegen-
heit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Berg-
werken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, wird dieser Vorschrift
durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt der Arbeitsordnung genügt.
Art. 9a.
Auf Bergwerken, welche mehr als zwanzig Arbeiter beschäftigen, sind ständige
Arbeiterausschüsse einzusetzen.
Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehr—
zahl von den volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebs-
abteilung oder der mit dem Bergwerk verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer
Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der
Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen Abteilungen des
Betriebes erfolgen.
In Bergwerksbetrieben, die in der Regel nicht mehr als zweihundert
Arbeiter beschäftigen, müssen dem ständigen Arbeiterausschuß mindestens drei nach
Maßgabe des Abs. 2 gewählte Vertreter der Arbeiter angehören; diese Mindest-
zahl erhöht sich in Bergwerksbetrieben, die in der Regel mehr als zweihundert
Arbeiter beschäftigen, im Verhältnis zur Zahl der Arbeiter und zwar für je
dreihundert Arbeiter um einen Vertreter.
Art. 91b.
Die Wahl hat in Bergwerksbetrieben, in denen in der Regel mindestens
fünfzig Arbeiter beschäftigt werden, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
derart stattzufinden, daß neben den Mehrheitsgruppen auch die Minderheitsgruppen
entsprechend ihrer Zahl vertreten sind. Hiebei kann die Stimmenabgabe auf
Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem in der Arbeitsordnung fest-
zusetzenden Zeitpunkt vor der Wahl einzureichen sind.
Die Arbeiterausschüsse sind alle drei Jahre neu zu wählen; der Wahltermin
ist vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben.
Das Amt eines Arbeiterausschußmitglieds erlischt, sobald der Arbeiter aus
dem Arbeitsverhältnisse ausscheidet.
Beim Ausscheiden eines Arbeiterausschußmitglieds findet Ersatzwahl statt.
Streitigkeiten über die Wahlen entscheidet die Berginspektion. Gegen ihre
Entscheidung ist binnen vier Wochen die Beschwerde zum Oberbergamt zulässig.
Die Entscheidung über die Beschwerde ist endgültig.