Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 
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ihnen übertragenen Amtes als Arbeiterausschußmitglied oder Vertrauensmann 
(Art. 88, 94a) zu beschränken. 
Art. 94f. 
Das Amt eines Vertrauensmannes (Art. 94 a) erlischt mit dem Aus- 
scheiden aus dem Arbeiterausschuß. 
Zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablauf der Wahlperiode kann einem 
der in Art. 88 und in Art. 94 a bezeichneten Vertrauensmänner das Arbeits- 
verhältnis durch den Werksbesitzer nur gekündigt werden: 
1. wenn er seinen Verpflichtungen als Vertrauensmann nicht nachkommt, 
2. wenn sonst Tatsachen vorliegen, die ihn als nicht geeignet zur Fortsetzung 
seiner Tätigkeit als Vertrauensmann erscheinen lassen, 
3Z. wenn er seine Tätigkeit als Vertrauensmann zu Zwecken mißbraucht, die 
mit seinem Amte als Vertrauensmann nicht im Zusammenhange stehen, 
4. wenn wichtige Gründe anderer Art vorliegen, die mit der Ausübung seines 
Amtes als Vertrauensmann nicht zusammenhängen. 
In den Fällen des Art. 97 kann auch einer der in Art. 88 und in 
Art. 94 a bezeichneten Vertrauensmänner vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeits- 
zeit und ohne Aufkündigung entlassen werden. ) 
Von einem jeden Ausscheiden eines Vertrauensmannes, sei es infolge Kün- 
digung oder Entlassung durch den Werksbesitzer, sei es infolge eigener Kündigung 
oder Aufgabe der Arbeit durch den Vertrauensmann, ist die Berginspektion un- 
verzüglich durch den Werksbesitzer in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag eines 
Beteiligten ist die Berginspektion verpflichtet, die Gründe des Ausscheidens zu 
untersuchen und ihre Vermittlung eintreten zu lassen. 
Art. 94 g. 
Das Oberbergamt kann einen Vertrauensmann (Art. 94 a), der seinen in 
Art. 94 Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10 bezeichneten Verpflichtungen nicht nach- 
kommt, seines Amtes entheben. Die Entscheidung erfolgt nach Anhörung der 
Beteiligten; gegen die Entscheidung ist die Beschwerde an das Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Außern zulässig. 
17. Nach Art. 101 werden folgende Vorschriften eingefügt: 
Art. 101 a. 
Junge Leute unter 16 Jahren dürfen unter Tag nicht beschäftigt werden. 
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