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Art. 101 b.
Für Arbeiter, welche an unterirdischen Betriebspunkten, an denen die ge-
wöhnliche Temperatur mehr als + 280° C beträgt, nicht bloß vorübergehend
beschäftigt werden, darf die Arbeitszeit sechs Stunden täglich nicht übersteigen.
Als gewöhnliche Temperatur gilt diejenige Temperatur, welche der Betriebs-
punkt bei regelmäßiger Belegung und Bewetterung hat.
Art. 101 c.
Es darf nicht gestattet werden, an unterirdischen Betriebspunkten, an denen
die gewöhnliche Temperatur mehr als + 28° C beträgt, Über= oder Nebenschichten
zu verfahren.
Art. 101 d.
Vor dem Beginn sowohl einer regelmäßigen Grubenschicht als einer Gruben-
Nebenschicht muß für den einzelnen Arbeiter eine mindestens achtstündige Ruhe-
zeit liegen.
18. In Abs. 3 Satz 1 des Art. 111 wird das Wort „männliche“ gestrichen.
19. Art. 112 erhält nachstehende Fassung:
Art. 112.
Das Dienstverhältnis der von den Bergwerksbesitzern gegen feste Bezüge
zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes nach Maßgabe der Art. 74 und 75
angenommenen oder mit höheren technischen Dienstleistungen dauernd betrauten
Personen (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner u. dergl.) kann, wenn
nicht etwas anderes verabredet ist, von jedem Teile mit Ablauf jedes Kalender-
Vierteljahres nach sechs Wochen vorher erklärter Aufkündigung aufgehoben werden.
20. Nach Art. 112 werden nachstehende Bestimmungen eingeschoben:
Art. 1122a.
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen,
so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen.
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn
das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen
wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten
Kündigung als verlängert gelten soll.
Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig.