Nr. 55.
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Art. 112b.
Die Vorschriften des Art. 112 a finden keine Anwendung, wenn der An-
gestellte ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht.
Art. 112c.
Wird ein Angestellter nur zur vorübergehenden Aushilfe genommen, so finden
die Vorschriften des Art. 112 a keine Anwendung, es sei denn, daß das Dienst-
verhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kün-
digungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Teile gleich sein.
Art. 1124.
Jeder der beiden Teile kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und
ohne Innehaltung einer Kündigungsfrist die Aufhebung des Dienstverhältnisses
verlangen, wenn ein wichtiger, nach den Umständen des Falles die Aufhebung
rechtfertigender Grund vorliegt.
21. In Art. 113 Abs. 1 Ziff. 5 werden nach dem Worte „Abwesenheit“ die nach-
stehenden Worte eingeschaltet:
„oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienst-
leistung."
22. Der Abs. 2 des Art. 113 wird gestrichen.
23. Nach Art. 114 werden nachstehende Bestimmungen eingefügt:
Art. 114 a.
Wird der Angestellte durch unverschuldetes Unglück an der Leistung der
Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf die vertragsmäßigen Leistungen
des Bergwerksbesitzers, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus.
Eine Vereinbarung, durch welche von dieser Vorschrift zum Nachteil des An-
gestellten abgewichen ist, ist nichtig.
Der Angestellte muß sich den Betrag anrechnen lassen, der ihm für die
Zeit, für welche er den Anspruch behält, aus einer auf Grund gesetzlicher Ver-
pflichtung bestehenden Kranken= oder Unfallversicherung oder aus einer Knapp-
schaftskasse zukommt.
Erfolgt auf Grund des Art. 113 die Aufhebung des Dienstverhältnisses,
weil der Angestellte durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung
seiner Dienste verhindert ist, so werden dadurch die im Abs. 1 bezeichneten An-
sprüche des Angestellten nicht berührt.
24. Nach Art. 114 a werden nachstehende Bestimmungen eingeschoben: