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Art. 114b.
Die Zahlung des dem Angestellten zukommenden Gehalts hat am Schlusse
jeden Monats zu erfolgen. Eine abweichende Vereinbarung ist insoweit nichtig,
als die Gehaltszahlung in längeren als in vierteljährlichen Zeitabschnitten er—
folgen soll.
25. Art. 116 erhält nachstehende Fassung:
Auf jedem Bergwerk ist über die daselbst beschäftigten Arbeiter eine Liste
zu führen, welche die Vor- und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, den
Tag des Dienstantritts und der Entlassung sowie das Datum des letzten Arbeits-
zeugnisses enthält.
Auf jedem Bergwerk muß eine Aufzeichnung vorhanden sein, aus der die
Zahl und Dauer der von den einzelnen Arbeitern in den letzten 12 Monaten
in der Grube verfahrenen Schichten, Uberstunden, Über= und Nebenschichten sowie
die Zahl der von der Grubenverwaltung angeordneten Feierschichten festgestellt
werden können. .
Liste und Aufzeichnung müssen der Berginspektion auf Verlangen vorgelegt werden.
26. Nach Art. 116 werden nachstehende Bestimmungen eingefügt:
Art. 116 à.
Die Art. 82 bis 116 finden auf Arbeiter und Angestellte in unterirdischen
Bauen auf andere als die in Art. 1 bezeichneten Mineralien einschließlich der
unterirdischen Steinbrüche und Gräbereien mit der Maßgabe entsprechende An-
wendung, daß an Stelle des im Art. 94 bestimmten Termins der 1. April 1908 ctritt.
27. Art. 210 erhält nachstehende Fassung:
Art. 210.
Die Beiträge der Mitglieder sind in einem Bruuchteile ihres Arbeitslohns
oder Gehalts oder in einem festen Satze zu bestimmen.
Die Beiträge der Werksbesitzer sind in gleicher Höhe zu entrichten wie die
Beiträge der beitrittspflichtigen Arbeiter (Art. 202 Abf. 1).
Zur Beitragsleistung für die nicht beitrittspflichtigen Mitglieder sind die
Werksbesitzer nicht verpflichtet. Soweit eine Beitragsleistung für ein nichtbeitritts-
pflichtiges Mitglied durch den Werksbesitzer nicht erfolgt, hat das nichtbeitritts-
pflichtige Mitglied neben dem Mitgliedbeitrag auch den auf den Werksbesitzer
entfallenden Beitrag seinerseits zu entrichten.