Nr. 65. 823
Art. 32. (30.)
Zu dem Termin (Art. 31) werden
1. diejenigen Muter, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder
mit dem begehrten Felde bereits kollidieren oder doch in Kollision geraten können,
2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten und
der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen
vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens das Oberbergamt lediglich nach Lage
der Verhandlungen entscheiden werde.
Art. 33. (31.)
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter nicht vor und findet sich
auch sonst gegen die Anträge des Muters gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das
Oberbergamt ohne Weiteres die Verleihungsurkunde aus.
Art. 34. (32.)
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter vor oder kann aus anderen
gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muters gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Um-
fange entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die Erteilung oder Versagung
der Verleihung durch einen Beschluß, welcher dem Muter und den beteiligten Dritten in
Ausfertigung zugestellt wird.
Einsprüche, welche in diesem Verfahren abgewiesen, ingleichen Ansprüche, welche, ohne
angemeldet worden zu sein, hiebei nicht anerkannt wurden, müssen, insoferne sie auf Privat-
rechtsverhältnissen beruhen, binnen drei Monaten vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen
Entscheidung an bei Vermeidung des Ausschlusses durch gerichtliche Klage verfolgt werden.
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten
hat der Widersprechende zu tragen.
Art. 35. (33.)
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse durch rechtskräftige Entscheidung
nach Art. 34 oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Verleihungs-
urkunde aus.
Art. 36. (34.)
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des mit der
Einzeichnung des Situationsrisses versehenen Steuerkatasterplanes von dem Oberbergamte
beglaubigt, erforderlichen Falles aber vorher berichtigt und vervollständigt.
Das eine Exemplar hievon erhält der Bergwerkseigentümer, das andere wird bei dem
Oberbergamte aufbewahrt, welches das verliehene Feld in die Mutungsübersichtskarte einzu-
tragen hat.
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