Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 65. 823 
Art. 32. (30.) 
Zu dem Termin (Art. 31) werden 
1. diejenigen Muter, deren Rechte vermöge der Lage ihrer Fundpunkte oder Felder 
mit dem begehrten Felde bereits kollidieren oder doch in Kollision geraten können, 
2. die Vertreter der durch das begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten und 
der benachbarten Bergwerke zur Wahrnehmung ihrer Rechte mit dem Eröffnen 
vorgeladen, daß im Falle ihres Ausbleibens das Oberbergamt lediglich nach Lage 
der Verhandlungen entscheiden werde. 
Art. 33. (31.) 
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter nicht vor und findet sich 
auch sonst gegen die Anträge des Muters gesetzlich nichts zu erinnern, so fertigt das 
Oberbergamt ohne Weiteres die Verleihungsurkunde aus. 
Art. 34. (32.) 
Liegen Einsprüche und Kollisionen mit den Rechten Dritter vor oder kann aus anderen 
gesetzlichen Gründen den Anträgen des Muters gar nicht oder nicht in ihrem ganzen Um- 
fange entsprochen werden, so entscheidet das Oberbergamt über die Erteilung oder Versagung 
der Verleihung durch einen Beschluß, welcher dem Muter und den beteiligten Dritten in 
Ausfertigung zugestellt wird. 
Einsprüche, welche in diesem Verfahren abgewiesen, ingleichen Ansprüche, welche, ohne 
angemeldet worden zu sein, hiebei nicht anerkannt wurden, müssen, insoferne sie auf Privat- 
rechtsverhältnissen beruhen, binnen drei Monaten vom Tage der Zustellung der rechtskräftigen 
Entscheidung an bei Vermeidung des Ausschlusses durch gerichtliche Klage verfolgt werden. 
Die in dem Verleihungsverfahren durch unbegründete Einsprüche entstehenden Kosten 
hat der Widersprechende zu tragen. 
Art. 35. (33.) 
Sind die der Verleihung entgegenstehenden Hindernisse durch rechtskräftige Entscheidung 
nach Art. 34 oder durch Richterspruch beseitigt, so fertigt das Oberbergamt die Verleihungs- 
urkunde aus. 
Art. 36. (34.) 
Bei Ausfertigung der Verleihungsurkunde werden die beiden Exemplare des mit der 
Einzeichnung des Situationsrisses versehenen Steuerkatasterplanes von dem Oberbergamte 
beglaubigt, erforderlichen Falles aber vorher berichtigt und vervollständigt. 
Das eine Exemplar hievon erhält der Bergwerkseigentümer, das andere wird bei dem 
Oberbergamte aufbewahrt, welches das verliehene Feld in die Mutungsübersichtskarte einzu- 
tragen hat. 
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