2. ein in die treffenden Steuerkatasterblätter von einem amtlich bestellten Markscheider
oder der Messungsbehörde') eingezeichneter Situationsplan des ganzen Feldes in
zwei Exemplaren;
3. die Angabe des dem zu vereinigenden Bergwerke beizulegenden Namens.
Art. 59. (57.)
Kann das durch die Vereinigung entstehende Werk nur als Ganzes mit Hypotheken
und dinglichen Lasten beschwert werden (Art. 142), so muß für den Fall, daß auf den
einzelnen Bergwerken Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder andere Realrechte
haften, außer der über den Vereinigungsakt errichteten Urkunde eine mit den Berechtigten
vereinbarte Bestimmung darüber beigebracht werden, daß und in welcher Rangordnung die
Rechte derselben auf das vereinigte Werk als Ganzes übergehen sollen.
Die Vereinbarung muß öffentlich beurkundet oder öffentlich beglaubigt sein.
Art. 60. (58.)
In allen übrigen Fällen muß in der Notariatsurkunde eine Bestimmung des Anteil-
verhältnisses, nach welchem jedes einzelne Werk in das vereinigte Werk eintreten soll, enthalten
sein. Auf diese Fälle finden alsdann die besonderen Vorschriften der Art. 61 bis 64
Anwendung. Art. sl. (69)
rt. 61. .
Der wesentliche Inhalt des Vereinigungsakts, insbesondere die Bestimmung des An—
teilverhältnisses (Art. 60), wird durch das Oberbergamt den aus dem Grundbuch ersicht—
lichen Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldgläubigern und anderen Realberechtigten,
insoferne deren ausdrückliches Einverständnis mit dem Anteilverhältnisse nicht beigebracht ist,
unter Verweisung auf diesen und die beiden folgenden Artikel bekannt gemacht.
Außerdem erfolgt diese Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Kreisregierung, in
deren Bezirke die zu vereinigenden Bergwerke liegen.
Art. 62. (60.)
Hypotheken-, Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger und andere Realberechtigte, welche
durch die Bestimmung des Anteilverhältnisses (Art. 60) an ihren Rechten verkürzt zu sein
glauben, sind befugt, gegen diese Bestimmung der Vereinigung Einspruch zu erheben.
Dieses Einspruchsrecht muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten
nach Ablauf des Tages, an welchem die Bekanntmachung zugestellt, beziehungsweise das die
"*) Gemäß § 4 der Kgl. Allerh. Verordnung vom 15. Dezember 1908 den Ummessungsdienst der Finanz-
verwaltung betr. (GVBl. S. 1094) ist an die Stelle der Messungsbehörde seit 1. Januar 1909 das Messungs-
amt getreten.