Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 835 
Art. 83. (81.) 
Den Vorschriften der Art. 69 bis 82 unterliegen auch die unterirdischen Baue auf 
andere als die im Art. 1 bezeichneten Mineralien einschließlich der unterirdischen Stein- 
brüche und Gräbereien. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Bergleuten und den Betriebsbeamten. 
Art. 84. (82.) 
Das Vertragsverhältnis zwischen den Bergwerksbesitzern und den Bergleuten wird nach 
den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen beurteilt, soweit nicht nachstehend etwas Anderes 
bestimmt ist. 
Art. 85. (83.) 
Die Berechnung und Auszahlung des Lohnes muß mindestens alle Monate an den 
zu Anfang des Jahres im Voraus bestimmten Tagen erfolgen. Ungefähr in der Mitte 
zwischen diesen Zahltagen hat eine Abschlagszahlung zu erfolgen. 
Art. 86. (84.) 
Soferne der Lohn sich nach Geding bemessen soll, ist das Geding in der Regel vor 
Ort und spätestens 10 Tage nach Belegung des Ortes (Übernahme der Arbeit) abzuschließen. 
Wird diese Frist nicht eingehalten, so hat der Arbeiter Anspruch auf den durchschnittlichen 
Tagesverdienst gleichartiger Arbeiter. 
Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Ort das Gedinge nicht bis zu 
dem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen, so ist der Arbeiter berechtigt, die Feststellung seines 
Lohnes nach Maßgabe des in der vorausgegangenen Lohnperiode für dieselbe Arbeitsstelle 
gültig gewesenen Gedinges zu verlangen. 
Das Gedinge ist in dem Gedingebuch zu beurkunden und, wenn es länger als vierzehn 
Tage dauert, den Arbeitern entweder durch einen Gedingzettel für die Kameradschaft oder 
durch öffentlichen Anschlag bekannt zu machen. 
Art. 87. (85.) 
Den Bergwerksbesitzern ist untersagt, für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des 
Arbeitsverhältnisses durch den Bergmann die Verwirkung des rückständigen Lohnes über den 
Wochenbetrag des für den Betriebssitz des Bergwerks geltenden ortsüblichen Taglohnes 
auszubedingen.
	        
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