836
Art. 88. (86.)
Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen, unter der Aufsicht der Berg—
behörden stehenden Anlagen, in welchen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt
werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Eröffnung
des Betriebs eine Arbeitsordnung von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu
erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebs, für einzelne der bezeichneten Anlagen
oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden.
Der Erlaß erfolgt durch Aushang.
Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerkes oder die Bezeichnung der
besonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten solz,
angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter unter Angabe des Datums
unterzeichnet sein.
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der
Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird.
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach
ihrem Erlaß in Geltung.
Art. 89. (87.)
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten:
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über Zahl und
Dauer der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen und darüber, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Maße, abgesehen von Fällen der Be-
seitigung von Gefahren und der Ausführung von Notarbeiten, die Arbeiter ver-
pflichtet sind, die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fort-
zusetzen, oder besondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage
über die Regelung der Ein= und Ausfahrt und über die Uberwachung der An-
wesenheit der Arbeiter in der Grube,
2. über die zur Festsetzung des Schichtlohns und zum Abschlusse, sowie zur Ab-
nahme des Gedinges ermächtigten Personen, über die Art des Gedingabschlusses
und die Bekanntmachung des Gedinges an die Beteiligten, über die Voraus-
setzungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder der Arbeiter eine Veränderung
oder Aufhebung desselben zu verlangen berechtigt ist,
3. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über das Verfahren zur
Feststellung des bei der Lohnberechnung zu berücksichtigenden Teiles ungenügend
oder vorschriftswidrig beladener Fördergefäße und über die Überwachung dieses
Verfahrens durch Vertrauensmänner der Arbeiter (Art. 90), sowie über die Ver-