Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 88. (86.) 
Für jedes Bergwerk und die mit demselben verbundenen, unter der Aufsicht der Berg— 
behörden stehenden Anlagen, in welchen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt 
werden, ist innerhalb vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder nach Eröffnung 
des Betriebs eine Arbeitsordnung von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter zu 
erlassen. Für die einzelnen Abteilungen des Betriebs, für einzelne der bezeichneten Anlagen 
oder für die einzelnen Gruppen der Arbeiter können besondere Arbeitsordnungen erlassen werden. 
Der Erlaß erfolgt durch Aushang. 
Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerkes oder die Bezeichnung der 
besonderen Betriebsanlage sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirksamkeit treten solz, 
angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter unter Angabe des Datums 
unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen oder in der 
Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeitsordnung erlassen wird. 
Die Arbeitsordnungen und Nachträge zu denselben treten frühestens zwei Wochen nach 
ihrem Erlaß in Geltung. 
Art. 89. (87.) 
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, über Zahl und 
Dauer der für die erwachsenen Arbeiter vorgesehenen Pausen und darüber, unter 
welchen Voraussetzungen und in welchem Maße, abgesehen von Fällen der Be- 
seitigung von Gefahren und der Ausführung von Notarbeiten, die Arbeiter ver- 
pflichtet sind, die Arbeit über die ordentliche Dauer der Arbeitszeit hinaus fort- 
zusetzen, oder besondere Nebenschichten zu verfahren, bei Arbeiten unter Tage 
über die Regelung der Ein= und Ausfahrt und über die Uberwachung der An- 
wesenheit der Arbeiter in der Grube, 
2. über die zur Festsetzung des Schichtlohns und zum Abschlusse, sowie zur Ab- 
nahme des Gedinges ermächtigten Personen, über die Art des Gedingabschlusses 
und die Bekanntmachung des Gedinges an die Beteiligten, über die Voraus- 
setzungen, unter welchen der Bergwerksbesitzer oder der Arbeiter eine Veränderung 
oder Aufhebung desselben zu verlangen berechtigt ist, 
3. über Zeit und Art der Abrechnung und Lohnzahlung, über das Verfahren zur 
Feststellung des bei der Lohnberechnung zu berücksichtigenden Teiles ungenügend 
oder vorschriftswidrig beladener Fördergefäße und über die Überwachung dieses 
Verfahrens durch Vertrauensmänner der Arbeiter (Art. 90), sowie über die Ver-
	        
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