Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Störung des Betriebes nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf 
Beschwerde des Vertrauensmannes die Berginspektion die entsprechenden Anordnungen. Der 
Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnis des Bergwerks; die Kosten desselben werden von 
dem Werksbesitzer und den beteiligten Arbeitern zu gleichen Teilen getragen. Der Bergwerks- 
besitzer ist ferner verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmannes auf Antrag des ständigen 
Arbeiterausschusses oder der Mehrzahl der beteiligten Arbeiter vorschußweise zu bezahlen. Er 
ist berechtigt, den vorschußweise gezahlten Lohn den beteiligten Arbeitern bei der Lohnzahlung 
in Abzug zu bringen. 
Art. 91. (89.) 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen in 
die Arbeitsordnung nicht aufsgenommen werden. Geldstrafen dürfen in jedem einzelnen Falle 
die Hälfte des für die vorhergegangene Lohnperiode ermittelten durchschnittlichen Tagesarbeits- 
verdienstes derjenigen Arbeiterklasse nicht übersteigen, zu welcher der Arbeiter gehört; jedoch 
können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche Verstöße gegen die guten Sitten, sowie 
gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebs- 
gefahren oder zur Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gewerbeordnung 
erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durchschnittlichen Tages- 
arbeitsverdienstes belegt werden; die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Arbeiter 
wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Beladung von Fördergefäßen verhängten Geld- 
strafen dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark nicht übersteigen. Das Recht des Berg- 
werksbesitzers, Schadensersatz zu forden, wird durch diese Bestimmung nicht berührt. 
Alle Strafgelder müssen zum Besten der Arbeiter des Bergwerks verwendet werden. 
Wenn für das Bergwerk ein ständiger Arbeiterausschuß vorgeschrieben ist, müssen die Straf- 
gelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Arbeiter überwiesen werden, an deren Verwaltung 
der ständige Arbeiterausschuß mit der Maßgabe beteiligt sein muß, daß den von den Ar- 
beitern gewählten Mitgliedern mindestens die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grundsätze 
für die Verwendung und für die Verwaltung müssen nach Anhörung der volljährigen Arbeiter 
oder des ständigen Arbeiterausschusses in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen 
festgelegt werden. Eine UÜbersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens der 
Kasse ist alljährlich in einer von der Berginspektion vorgeschriebenen Form aufzustellen und 
dieser, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Belegschaft gebracht ist, 
einzureichen. Eine mit der Knappschaftskasse verbundene Unterstützungskasse, über welche 
besondere Rechnung geführt wird und deren Bestände ausschließlich der Unterstützung der 
Arbeiter und ihrer Hinterbliebenen dienen, ist als Unterstützungskasse im Sinne des Satz 2 
anzuerkennen; Satz 3 und 4 finden auch auf diese Kassen Anwendung.
	        
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