Nr. 55. 839
Art. 92. (90.)
Der Inhalt der Arbeitsordnung ist, soweit er den Gesetzen nicht zuwiderläuft, für die
Arbeitgeber und die Arbeiter rechtsverbindlich.
Andere als die in der Arbeitsordnung oder in den Art. 108 und 109 vorgesehenen
Gründe der Entlassung und des Austritts aus der Arbeit dürfen im Arbeitsvertrage nicht
vereinbart werden. Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über
den Arbeiter nicht verhängt werden. Die Strafen müssen ohne Verzug festgesetzt und dem
Arbeiter zur Kenntnis gebracht werden.
Die verhängten Geldstrafen, sowie die sonstigen Strafen sind in gesonderte Verzeichnisse
einzutragen, welche den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung, sowie den Grund
und die Höhe der Strafe ergeben und auf Erfordern dem Inspektionsbeamten jederzeit zur
Einsicht vorgelegt werden müssen.
Art. 93. (91.)
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung oder eines Nachtrags zu ihr ist den auf dem
Bergwerk, in der betreffenden Betriebsanlage oder in den betreffenden Abteilungen des
Betriebes beschäftigten volljährigen Arbeitern rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich über den
Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiter-
ausschuß besteht, wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Ausschusses über den Inhalt
der Arbeitsordnung genügt.
Art. 94. (neu.)
Auf Bergwerken, welche mehr als zwanzig Arbeiter beschäftigen, sind ständige Arbeiter-
ausschüsse einzusetzen.
Als solche gelten nur jene Vertretungen, deren Mitglieder in ihrer Mehrzahl von den
volljährigen Arbeitern des Bergwerks, der betreffenden Betriebsabteilung oder der mit dem
Bergwerk verbundenen Betriebsanlagen aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl
gewählt werden. Die Wahl der Vertreter kann auch nach Arbeiterklassen oder nach besonderen
Abteilungen des Betriebes erfolgen.
In Bergwerksbetrieben, die in der Regel nicht mehr als zweihundert Arbeiter beschäftigen,
müssen dem ständigen Arbeiterausschuß mindestens drei nach Maßgabe des Abs. 2 gewählte
Vertreter der Arbeiter angehören; diese Mindestzahl erhöht sich in Bergwerksbetrieben, die
in der Regel mehr als zweihundert Arbeiter beschäftigen, im Verhältnis zur Zahl der
Arbeiter und zwar für je dreihundert Arbeiter um einen Vertreter.
Art. 95. (neu.)
Die Wahl hat in Bergwerksbetrieben, in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter
beschäftigt werden, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl derart stattzufinden, daß neben
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