Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 841 
Art. 99. (neu.) 
In Bergwerksbetrieben, in denen in der Regel mindestens fünfzig Arbeiter beschäftigt 
werden, wählen die Arbeiterausschüsse aus ihrer Mitte Vertrauensmänner. Die Wahl ist 
geheim. Die Vertrauensmänner sind auf mindestens ein Jahr zu wählen. Beim Aus- 
scheiden eines Vertrauensmannes findet Ersatzwahl statt. Art. 95 Abs. 5 findet entsprechende 
Anwendung. 
Art. 100. (neu.) 
Die Zahl der Vertrauensmänner wird für die einzelnen Bergwerksbetriebe vom Ober- 
bergamt bestimmt. Diesem obliegt auch die Ernennung der Vertrauensmänner, soweit die 
Arbeiterausschüsse von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machen. 
Art. 101. (neu.) 
Die Vertrauensmänner haben die Befugnis, den ihnen durch den Arbeiterausschuß 
zugewiesenen Grubenbezirk zweimal im Monat zu befahren und ihn in Bezug auf die 
Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter zu untersuchen. Ihre Befahrungen 
erfolgen in Begleitung eines Aufsichtsbeamten (Art. 76). Den Tag und die Schicht der 
Befahrung bestimmt der Vertrauensmann. 
Außerdem haben die Vertrauensmänner die Befugnis, an den Untersuchungen derjenigen 
in ihrem Grubenbezirk vorkommenden Unfälle teilzunehmen, welche nach Art. 260 Ver- 
anlassung zu einer Untersuchung durch die Berginspektion geben. Die Werksverwaltung hat 
dem Vertrauensmann rechtzeitig von dem Zeitpunkt der Unfalluntersuchung Kenntnis zu geben. 
Der Vertrauensmann ist verpflichtet, die in Abs. 1 bezeichneten Befahrungen vor- 
zunehmen, wenn der Arbeiterausschuß dies für notwendig erklärt. 
Erachtet die Mehrheit des Arbeiterausschusses aus besonderen, auf bestimmte Tatsachen 
oder Wahrnehmungen gestützten, der Werksverwaltung mitzuteilenden Gründen außer den 
regelmäßigen Befahrungen (Abs. 1) weitere Befahrungen für notwendig, so ist der Ver- 
trauensmann des betreffenden Grubenbezirkes berechtigt und verpflichtet, diese Befahrungen 
vorzunehmen, sofern nicht die Werksverwaltung alsbald nach Kenntnis des Beschlusses gegen 
die beabsichtigte Befahrung Einspruch erhebt. In diesem Falle hat die Werksverwaltung 
unverzüglich der Berginspektion von der Sachlage Mitteilung zu machen. Die Kosten dieser 
außerordentlichen Befahrungen fallen den unterirdisch beschäftigten Arbeitern zur Last. Die 
Vorschriften des Art. 90 Satz 6 und 7 finden entsprechende Anwendung. 
Die Werksverwaltung hat für jeden Vertrauensmann ein besonderes Fahrbuch anzulegen. 
In dieses Fahrbuch hat der Vertrauensmann sogleich nach beendigter Befahrung das Ergebnis 
derselben einzutragen. Der Betriebsführer hat das Fahrbuch nach jeder Befahrung ein- 
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