Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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zusehen; er ist befugt, seine Bemerkungen zu den Eintragungen des Vertrauensmannes zu 
machen. Im übrigen ist über die Einrichtung des Fahrbuchs, die zulässigen Eintragungen 
und seine Aufbewahrung in der zu erlassenden Ausführungsanweisung Bestimmung zu treffen. 
Die Berginspektion ist jederzeit befugt, die Fahrbücher der Vertrauensmänner einzusehen. 
Das gleiche Recht steht dem Arbeiterausschuß zu. 
Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer dringenden Gefahr aus- 
gesprochen wird, sind durch den Betriebsführer unverzüglich zur Kenntnis der Berginspektion 
zu bringen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr 
getroffen worden sind. 
Auch im übrigen ist der Vertrauensmann verpflichtet, die zu seiner Kenntnis gelangenden 
Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter 
zu gefährden, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. Abs. 7 findet auf diese 
Meldungen entsprechende Anwendung. 
Der Vertrauensmann ist ferner verpflichtet, bei Befahrungen seines Grubenbezirkes 
durch die Berginspektion diese auf Erfordern zu begleiten und ihr jede Auskunft über die 
Sicherheitsverhältnisse des Grubenbezirkes zu geben. Dasselbe gilt bei Befahrungen des 
Grubenbezirkes durch das Hilfspersonal der Berginspektion. 
Ebenso ist der Vertrauensmann verpflichtet, auf Verlangen der Werksverwaltung eine 
Befahrung seines Grubenbezirkes (Abs. 1) vorzunehmen. 
Art. 102. (neu.) 
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Vertrauensmänner (Art. 99) und die von den 
Beamten der Berginspektion zu ihren Grubenbefahrungen zugezogenen Arbeiter für Arbeits- 
versäumnis bei der Grubenbefahrung nach Maßgabe ihres regelmäßigen Arbeitsverdienstes 
zu entschädigen. 
Art. 103. (neu.) 
Den Werksbesitzern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Ubereinkunft oder mittels 
Arbeitsordnung Arbeiter in der Übernahme oder Ausübung eines ihnen übertragenen Amtes 
als Arbeiterausschußmitglied oder Vertrauensmann (Art. 90, 99) zu beschränken. 
Art. 104. (neu.) 
Das Amt eines Vertrauensmannes (Art. 99) erlischt mit dem Ausscheiden aus dem 
Arbeiterausschuß. 
Zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablauf der Wahlperiode kann einem der in Art. 90 
und in Art. 99 bezeichneten Vertrauensmänner das Arbeitsverhältnis durch den Werksbesitzer 
nur gekündigt werden: 
1. wenn er seinen Verpflichtungen als Vertrauensmann nicht nachkommt,
	        
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