842
zusehen; er ist befugt, seine Bemerkungen zu den Eintragungen des Vertrauensmannes zu
machen. Im übrigen ist über die Einrichtung des Fahrbuchs, die zulässigen Eintragungen
und seine Aufbewahrung in der zu erlassenden Ausführungsanweisung Bestimmung zu treffen.
Die Berginspektion ist jederzeit befugt, die Fahrbücher der Vertrauensmänner einzusehen.
Das gleiche Recht steht dem Arbeiterausschuß zu.
Eintragungen in das Fahrbuch, in denen die Besorgnis einer dringenden Gefahr aus-
gesprochen wird, sind durch den Betriebsführer unverzüglich zur Kenntnis der Berginspektion
zu bringen. Gleichzeitig ist mitzuteilen, welche Anordnungen zur Beseitigung der Gefahr
getroffen worden sind.
Auch im übrigen ist der Vertrauensmann verpflichtet, die zu seiner Kenntnis gelangenden
Zustände und Vorgänge, welche geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter
zu gefährden, unverzüglich einem seiner Vorgesetzten zu melden. Abs. 7 findet auf diese
Meldungen entsprechende Anwendung.
Der Vertrauensmann ist ferner verpflichtet, bei Befahrungen seines Grubenbezirkes
durch die Berginspektion diese auf Erfordern zu begleiten und ihr jede Auskunft über die
Sicherheitsverhältnisse des Grubenbezirkes zu geben. Dasselbe gilt bei Befahrungen des
Grubenbezirkes durch das Hilfspersonal der Berginspektion.
Ebenso ist der Vertrauensmann verpflichtet, auf Verlangen der Werksverwaltung eine
Befahrung seines Grubenbezirkes (Abs. 1) vorzunehmen.
Art. 102. (neu.)
Die Werksbesitzer sind verpflichtet, die Vertrauensmänner (Art. 99) und die von den
Beamten der Berginspektion zu ihren Grubenbefahrungen zugezogenen Arbeiter für Arbeits-
versäumnis bei der Grubenbefahrung nach Maßgabe ihres regelmäßigen Arbeitsverdienstes
zu entschädigen.
Art. 103. (neu.)
Den Werksbesitzern und ihren Angestellten ist untersagt, durch Ubereinkunft oder mittels
Arbeitsordnung Arbeiter in der Übernahme oder Ausübung eines ihnen übertragenen Amtes
als Arbeiterausschußmitglied oder Vertrauensmann (Art. 90, 99) zu beschränken.
Art. 104. (neu.)
Das Amt eines Vertrauensmannes (Art. 99) erlischt mit dem Ausscheiden aus dem
Arbeiterausschuß.
Zu einem früheren Zeitpunkt als zum Ablauf der Wahlperiode kann einem der in Art. 90
und in Art. 99 bezeichneten Vertrauensmänner das Arbeitsverhältnis durch den Werksbesitzer
nur gekündigt werden:
1. wenn er seinen Verpflichtungen als Vertrauensmann nicht nachkommt,