Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 7. 67 
Anlage II. 
a) In Osterreich. 
3. XXXIV. Viertes Sperrgebiet in Mähren. 
Hinzuzus etzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Wsetin.“ 
4. XXXI. Erstes Sperrgebiet in Mähren. 
Hinzuzusetzen: 
„Bezirkshauptmannschaft Bärn.“ 
Berlin, den 10. Januar 1910. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquiéres. 
Nr. 7239/2. 
Bekanntmachung, die Allgemeinen Versicherungebedingungen der Landes-Hagelversicherungsanstalt 
etreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Nachstehend werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Landes-Hagelver- 
sicherungsanstalt in der von der Versicherungskammer, Abt. f. Hagelversicherung, mit Zustim- 
mung des Anstaltsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 Ziff. 2 des 
Hagelversicherungsgesetzes beschlossenen neuen Fassung bekannt gegeben. 
München, den 1. Februar 1910. 
v. Brettreich. 
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Landes-Hagelversiche- 
rungsanstalt. 
I. Hagelversicherungsanträge. 
1. Hagelversicherungsanträge können während des ganzen Jahres gestellt werden. Doch 
liegt es im Interesse der Landwirte, dies vor Beginn der Hagelperiode zu bewerkstelligen. 
2. Die Versicherungsanträge und die Anträge auf Anderung und Ergänzung der Anbau- 
verzeichnisse sowie der Durchschnittsversicherungen sind bei den Gemeindebehörden (Bürger- 
meister oder dessen Stellvertreter) zu stellen. 
3. Die Anträge sind nach dem Vortrag im Grundsteuerkataster aufzunehmen. Liegen 
die Grundstücke eines Anwesens in verschiedenen Gemeinden, so sind sie nach Gemeinden 
18“
	        
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