Nr. 55. 857
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn der Beschluß die im Art. 163
bezeichneten Gegenstände betrifft.
Art. 160. (138.)
Jede Gewerkschaft ist verpflichtet, einen in Bayern wohnenden Repräsentanten zu be-
stellen und dem Oberbergamte namhaft zu machen.
Statt eines einzelnen Repräsentanten kann die Gewerkschaft jedoch einen aus zwei oder
mehreren Personen bestehenden Grubenvorstand bestellen.
Als Repräsentanten oder Mitglieder des Grubenvorstandes können auch Personen bestellt
werden, welche nicht Gewerken sind.
Art. 161. (139.)
Die Wahl erfolgt in einer nach Art. 156 beschlußfähigen Versammlung durch absolute
Stimmenmehrheit.
Ist eine solche bei der ersten Abstimmung nicht vorhanden, so werden diejenigen beiden
Personen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in die engere Wahl gebracht. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Bei Ausmittelung der in die engere Wahl zu bringenden zwei Personen entscheidet im
Falle der Stimmengleichheit ebenfalls das Los.
Das Protokoll über die Wahlverhandlung ist notariell aufzunehmen. Eine Ausfertigung
desselben wird dem Repräsentanten oder dem Grubenvorstande zu seiner Legitimation erteilt.
Art. 162. (140.)
Der Repräsentant oder Grubenvorstand vertritt die Gewerkschaft in allen ihren Ange-
legenheiten gerichtlich und außergerichtlich.
Eine Spezialvollmacht ist nur in den im Art. 163 bezeichneten Fällen erforderlich.
Beschränkt oder erweitert die Gewerkenversammlung die Befugnisse des Repräsentanten
oder Grubenvorstandes, so müssen die treffenden Festsetzungen in die Legitimation (Art. 161)
aufgenommen werden.
Art. 163. (141.)
Der Repräsentant oder Grubenvorstand bedarf eines besonderen Auftrages der Ge-
werkenversammlung:
1. wenn es sich um Gegenstände handelt, welche nur von einer Mehrheit von
wenigstens drei Vierteilen aller Kuxe oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen
werden können;
2. wenn Beiträge von den Gewerken erhoben werden sollen.
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