Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

Nr. 55. 859 
Art. 169. (147.) 
Der Repräsentant oder die Mitglieder des Grubenvorstandes sind aus den von ihnen 
im Namen der Gewerkschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die 
Verbindlichkeiten der Gewerkschaft persönlich nicht verpflichtet. 
Art. 170. (148.) 
Das Oberbergamt ist befugt, eine Gewerkschaft aufzufordern, innerhalb drei Monaten 
einen Repräsentanten oder einen Grubenvorstand zu bestellen. 
Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann das Oberbergamt bis dahin, daß 
dies geschieht, einen Repräsentanten bestellen und demselben eine angemessene, von der 
Gewerkschaft aufzubringende Vergütung zusichern. Das Oberbergamt kann nötigenfalls die 
Urkunde, durch welche diese Vergütung zugesichert wurde, vollstreckbar erklären und für deren 
Beitreibung sorgen. 
Dieser interimistische Repräsentant hat die in den Art. 162 bis 166 bestimmten Rechte 
und Pflichten, insofern das Oberbergamt keine Beschränkungen eintreten läßt. 
Art. 171. (149.) 
Soweit der gegenwärtige Titel nicht Anderes bestimmt, sind die durch die Bestellung 
eines Repräsentanten oder Grubenvorstandes entstehenden Rechtsverhältnisse nach den allgemeinen 
Vorschriften über den Auftrag zu beurteilen. 
Art. 172. (150.) 
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung seines durch Gewerkschaftsbeschluß 
bestimmten Beitrages kann nicht vor Ablauf der in dem Art. 158 bestimmten ausschließenden 
Frist von einem Monat erhoben werden. 
Ist innerhalb dieser Frist von den Gewerken auf Aufhebung des Beschlusses Klage 
erhoben worden (Art. 158), so findet vor rechtskräftiger Entscheidung über dieselbe die Klage 
gegen den Gewerken nicht statt. 
Art. 173. (151.) 
Der Gewerke kann seine Verurteilung und die Zwangsvollstreckung dadurch abwenden, 
daß er unter Uberreichung des Kuxscheines den Verkauf seines Anteiles behufs Befriedigung, 
der Gewerkschaft anheimstellt.
	        
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