Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

ausgeschieden vorzutragen und den Einzelgemeinden die Namen der K. Rentämter an- 
zufügen. Bei den aus mehreren Plannummern bestehenden Schlägen kann jeder Schlag 
als ein Grundstück vorgetragen werden, wenn nur die den Schlag bildenden Plan— 
nummern beigesetzt sind. 
.In dem Versicherungsantrage sind, soweit nicht die Anstaltsverwaltung Ausnahmen 
gestattet, alle wirtschaftlich nutzbaren Grundstücke einzutragen; für jedes dieser Grund- 
stücke ist der Anbau anzugeben und für jedes zur Versicherung gelangende Grundstück 
eine Ertragsklasse (Ziff. 9 und 10) zu bezeichnen, welche den wirklichen Erntewert 
nicht überschreitet. 
Ausgenommen hiervon sind die Versicherungsanträge für Gärtnereien (Ziff. 10 
Abs. III). 
In dem Versicherungsantrag ist auch anzugeben, ob und in welchem Umfange die 
Grundstücke in dem letzten Jahre vom Hagel betroffen wurden. 
II. Gegenstand der Versicherung. 
Es kann versichert werden: 
à) die gesamte Ernte eines Anwesens an Getreide (Weizen, Spelz, Dinkel, Fesen, 
Roggen, Gerste, Haber, Einkorn, Emmer, Mengegetreide und Mischfrucht). 
Hierbei steht frei, mitzuversichern: Gräsereien, Klee, Futterkräuter, Gemenge zu 
Futter, Hülsenfrüchte, Mais, Lupinen, Kartoffel, Hackfrüchte, Kraut und Feldkohl, 
b) die gesamte Ernte eines Anwesens mit Gräsereien, mit oder ohne Kartoffel, 
c) die gesamte Ernte eines Anwesens ohne Gräsereien mit oder ohne Kartoffel. Im 
Falle c erfolgt ein Zuschlag bis zu einem Zehntel des Beitrags. 
d) die gesamte Ernte an: 
Gemüse, Küchenkräutern, Salaten, Gurken, Rüben, Rettichen, Zwiebeln, Kar- 
toffeln und Rhabarber, soweit sie in gewerbsmäßig betriebenen Gärtnereien oder 
in Hausgärten mit mehr als 5 Ar Anbaufläche gebaut werden. 
Jede andere Versicherungsart bleibt bezüglich der Fruchtgattungen und des Beitrags- 
zuschlags besonderer Vereinbarung vorbehalten. 
Früchte, welche im Eintrittsjahre bereits vom Hagel betroffen sind, werden für das 
erste Jahr nur dann versichert, wenn der erlittene Schaden unter fünf Zehntel des 
Erntewertes beträgt und über die Höhe des Schadens eine von einem beeidigten An- 
staltssachverständigen gefertigte Schätzung eingereicht wird. Die Kosten dieser Schätzung 
hat der Beitretende zu tragen. Der so geschätzte Schaden wird bei einer späteren 
Schadensfestsetzung in Abzug gebracht. Der Jahresbeitrag wird aus dem unbeschädigt 
gebliebenen Teile der Versicherungssumme berechnet.
	        
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