Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art. 174. (152.) 
Der Verkauf des Anteils erfolgt nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung 
in das bewegliche Vermögen. 
Ist der Anteil unverkäuflich, so wird er den anderen Gewerken nach Verhältnis ihrer 
Anteile in ganzen Kuxen, soweit dies aber nicht möglich ist, der Gewerkschaft als solcher 
im Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben. 
Art. 175. (153.) 
Jeder Gewerke ist befugt, auf seinen Anteil freiwillig zu verzichten, wenn auf dem 
Anteile weder schuldige Beiträge, noch sonstige Schuldverbindlichkeiten haften oder die aus- 
drückliche Einwilligung der Gläubiger beigebracht wird und außerdem die Rückgabe des Kux- 
scheins an die Gewerkschaft erfolgt. 
Der Anteil soll alsdann, soferne die Gewerkschaft nicht anderweit über denselben ver- 
fügt, durch den Repräsentanten zugunsten der Gewerkschaft verkauft werden. 
Ist der Anteil unverkäuflich, so findet die für diesen Fall in Art. 174 getroffene 
Bestimmung Anwendung. « 
Art. 176. (154.) 
Die Bestimmungen der Art. 139 bis 175 kommen nicht zur Anwendung, wenn die 
Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerkes durch Vertrag oder sonstige Willens- 
erklärung anderweit geregelt sind. Ein solches Rechtsgeschäft bedarf zu seiner Gültigkeit der 
notariellen Beurkundung. Die Urkunde über dasselbe ist dem Oberbergamt einzureichen. 
Mitbeteiligte eines Bergwerkes im Sinne des Art. 139 sind nicht die Teilhaber an 
einer ungeteilten Erbschaft oder an einer sonstigen gemeinschaftlichen Masse, zu welcher ein 
Bergwerk gehört. 
Art. 177. (155.) 
In den Fällen des Art. 176 muß, wenn die Mitbeteiligten eines Bergwerkes nicht 
eine Gesellschaft bilden, deren Vertretung durch die allgemeinen Gesetze geregelt ist, ein in 
Bayern wohnender Repräsentant bestellt und dem Oberbergamte namhaft gemacht werden, 
widrigenfalls letzteres nach Art. 170 zu verfahren befugt ist. 
Dasselbe gilt, wenn der Alleineigentümer eines Bergwerkes außerhalb Bayerns wohnt. 
Dieser Repräsentant hat diejenigen Geschäfte zu besorgen, welche im Art. 167 als 
solche bezeichnet sind, die dem Repräsentanten oder Grubenvorstande einer Gewerkschaft 
niemals entzogen werden dürfen. Eine Abänderung ist auch hier unzulässig.
	        
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